2.3 Subventionen und andere Beiträge der öffentlichen Hand
MWST-Info 09 · Vorsteuerabzug
Geltend · Stand ab 31. Oktober 2025
ESTV · MWST-Info 09 · Ziff. 2.3 · Deutsch
Die folgenden Mittelflüsse gelten mangels Leistung nicht als Entgelt (sog. Nicht-Entgelte), führen aber zu einer verhältnismässigen Kürzung des Vorsteuerabzugs (Art. 18 Abs. 2 Bst. a–c i. V. m. Art. 33 Abs. 2 MWSTG):
Subventionen und andere öffentlich-rechtliche Beiträge;
Gelder, die Kur- und Verkehrsvereine ausschliesslich aus öffentlich-rechtlichen Tourismusabgaben erhalten;
Beiträge aus kantonalen Wasser-, Abwasser- oder Abfallfonds an Entsorgungsanstalten oder Wasserwerke.
[Abbildung: im Original] | Nähere Ausführungen zur Abgrenzung dieser Mittelflüsse finden sich in der MWST-Info Subventionen und Spenden sowie in den MWST-Branchen-Infos Reisebüros sowie Kur- und Verkehrsvereine, Sport, Transportunternehmungen des öffentlichen und des touristischen Verkehrs und Gemeinwesen. |
[Abbildung: im Original] | In der Folge wird nur noch der Begriff Subvention verwendet, welcher jedoch sowohl für Subventionen als auch für andere öffentlich-rechtliche Beiträge gemäss Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe a MWSTG steht. |
In Bezug auf die Kürzung der Vorsteuer sind die vier nachfolgenden Bestimmungen massgebend (Art. 75 MWSTV):
1. | Keine Vorsteuerkürzung ist vorzunehmen, soweit die Subventionen einem Tätigkeitsbereich zuzuordnen sind, für den keine Vorsteuer anfällt oder für den kein Anspruch auf Vorsteuerabzug besteht. Ebenfalls zu keiner Vorsteuerkürzung führt der Erhalt von als Subventionen qualifizierten Covid-19-Beiträgen (→ Ziff. 2.3.1). |
2. | Soweit die Subventionen einem bestimmten Tätigkeitsbereich zugeordnet werden können, ist nur die Vorsteuer auf den Aufwendungen und Investitionen für diesen Tätigkeitsbereich zu kürzen (→ Ziff. 2.3.2). |
3. | Werden die Subventionen zur Deckung eines Betriebsdefizits entrichtet, so ist die Vorsteuer gesamthaft im Verhältnis dieser Mittel zu den Gesamteinnahmen zu kürzen (→ Ziff. 2.3.3). |
4. | Beim Erhalt von sonstigen Subventionen, welche nicht unter die drei vorgenannten Kategorien fallen, kann die Vorsteuer gesamthaft im Verhältnis dieser Mittel zum Gesamtaufwand gekürzt werden, sofern die Kürzung im Verhältnis der Subvention zum Gesamtumsatz nicht zu einem angemessenen Ergebnis führt (→ Ziff. 2.3.4). |
[Abbildung: im Original] | Weitere Informationen zur Vorsteuerkürzung können den MWST-Branchen-Infos Gemeinwesen und Transportunternehmungen des öffentlichen und des touristischen Verkehrs entnommen werden. |
Die übrigen Mittelflüsse nach Artikel 18 Absatz 2 Buchstaben d–l MWSTG führen zu keiner Kürzung des Vorsteuerabzugs (Art. 33 Abs. 1 MWSTG). Dazu gehören namentlich:
Spenden;
Einlagen in Unternehmen, insbesondere zinslose Darlehen, Sanierungsleistungen und Forderungsverzichte;
Dividenden und andere Gewinnanteile;
Vertraglich oder gesetzlich geregelte Kostenausgleichszahlungen, die durch eine Organisationseinheit, namentlich durch einen Fonds, an Akteure innerhalb einer Branche geleistet werden;
Pfandgelder, namentlich auf Umschliessungen und Gebinden;
Zahlungen für Schadenersatz, Genugtuung und dergleichen;
Entschädigungen für unselbständig ausgeübte Tätigkeiten wie Verwaltungsrats- und Stiftungsratshonorare, Behördenentschädigungen oder Sold;
Erstattungen, Beiträge und Beihilfen bei Lieferungen ins Ausland, die nach Artikel 23 Absatz 2 Ziffer 1 MWSTG von der Steuer befreit sind;
Gebühren, Beiträge oder sonstige Zahlungen, die für hoheitliche Tätigkeiten empfangen werden.
[Abbildung: im Original] | Informationen zur Unterscheidung der Spenden von Bekanntmachungsleistungen und Werbeleistungen finden sich in der MWST-Info Subventionen und Spenden. |
Im Zusammenhang mit der Erzielung solcher Mittelflüsse können Aufwendungen anfallen. Solche Aufwendungen berechtigen wie alle Aufwendungen dann zum Vorsteuerabzug, wenn sie im Rahmen der unternehmerischen, zum Vorsteuerabzug berechtigenden Tätigkeit anfallen.
Beispiel 1
Die Getränkehandels AG erzielt steuerbare Umsätze aus dem Handel mit Getränken. Auf gewissen Gebinden wird ein Pfandgeld verlangt. Diese Pfandgelder gelten nicht als Entgelt (Art. 18 Abs. 2 Bst. h MWSTG) und führen zu keiner Vorsteuerkürzung (Art. 33 Abs. 1 MWSTG). Der Einkauf von Gebinden berechtigt aufgrund der zum Vorsteuerabzug berechtigenden unternehmerischen Tätigkeit (Getränkehandel) zum Vorsteuerabzug.
Beispiel 2
Eine steuerpflichtige Person besitzt eine Liegenschaft. Ein Teil dieser Liegenschaft wird an eine Drittgesellschaft mit Option vermietet. Ein Teil der Liegenschaft besteht aus Wohnungen, die von der Steuer ausgenommen an Privatpersonen zu Wohnzwecken vermietet werden (Art. 21 Abs. 2 Ziff. 21 MWSTG).
Ein Brandschaden verursacht erhebliche Sanierungskosten. Diese werden vollumfänglich von der Gebäudeversicherung übernommen. Die Entschädigung der Versicherung gilt nicht als Entgelt (Art. 18 Abs. 2 Bst. i MWSTG) und führt zu keiner Vorsteuerkürzung (Art. 33 Abs. 1 MWSTG).
Die Vorsteuern auf den Sanierungskosten für den Teil der Liegenschaft, der an die Drittgesellschaft mit Option vermietet wird, berechtigen zum Vorsteuerabzug. Die Sanierungskosten, welche die Wohnungen betreffen, berechtigen nicht zum Vorsteuerabzug, da es sich bei der Vermietung der Wohnungen um eine von der Steuer ausgenommene Tätigkeit handelt, für welche keine Optionsmöglichkeit besteht (→ Ziff. 2.2.1.2).
Beispiel 3
Das steuerpflichtige Strassenverkehrsamt eines Kantons kauft ein neues Gerät zur Herstellung von Führerausweisen. Dieses Gerät wird letztlich mit Gebühren für die Führerausweise bezahlt. Diese Gebühren stellen kein steuerbares Entgelt dar, da die Ausstellung von Führerausweisen eine hoheitliche Tätigkeit ist (Art. 18 Abs. 2 Bst. l MWSTG). Das Entgelt führt zu keiner Vorsteuerkürzung (Art. 33 Abs. 1 MWSTG). Die Vorsteuer auf dem neuen Gerät ist jedoch nicht abzugsberechtigt, da hoheitliche Tätigkeiten einen nicht-unternehmerischen Bereich darstellen (→ Ziff. 2.1.2.3).
Darin
- 2.3.1 Subventionen, die zu keiner Vorsteuerkürzung führen
- 2.3.2 Objektbezogene Subventionen
- 2.3.3 Subventionen zur Deckung des Betriebsdefizits
- 2.3.4 Sonstige Subventionen
- 2.3.5 Vorsteuerkürzung durch die «stille Versteuerung» der Subventionen
- 2.3.6 Zeitpunkt der Vorsteuerkürzung
- 2.3.7 Berücksichtigung von Subventionen bei der Einlageentsteuerung
- 2.3.8 Abrechnung und Rundung
- 2.3.9 Veränderung des Kürzungsschlüssels