11.3 Von der Steuer ausgenommene Leistungen

MWST-Branchen-Info 12 · Reisebüros sowie Kur- und Verkehrsvereine

Geltend · Stand ab 9. Januar 2026

ESTV · MWST-Branchen-Info 12 · Ziff. 11.3 · Deutsch

Die in Artikel 21 Absatz 2 MWSTG abschliessend aufgeführten, von der Steuer ausgenommenen Leistungen sind nicht steuerbar. Als mögliche Beispiele für die Kur- und Verkehrsvereine werden hier erwähnt:

  • Mitgliederbeiträge (→ Ziff. 13.5);

  • Eintrittsgelder für Musik-, Kultur-, Sport- und Kongressveranstaltungen (→ Ziff. 13.6);

  • Entgelte für die Vermietung von Sportanlagen (→ Ziff. 13.7).

Für die Aufwendungen zur Erbringung dieser von der Steuer ausgenommenen Leistungen besteht kein Anspruch auf Vorsteuerabzug (Art. 29 Abs. 1 MWSTG). Um Vorsteuerausschlüsse bzw. Vorsteuerkorrekturen zu vermeiden, hat der steuerpflichtige Kur- und Verkehrsverein die Möglichkeit, die von der Steuer ausgenommenen Umsätze freiwillig zu versteuern (Option).

[Abbildung: im Original]

Mehr zur Option ist unter den Ziffern 7 und 15 sowie in der MWST-Info Steuerobjekt beschrieben.

[Abbildung: im Original]

Mehr zur Vorsteuerkürzung und -korrektur kann unter Ziffer 17 und der MWST-Info Vorsteuerabzug entnommen werden.