11.3 Von der Steuer ausgenommene Leistungen
MWST-Branchen-Info 12 · Reisebüros sowie Kur- und Verkehrsvereine
Geltend · Stand ab 9. Januar 2026
ESTV · MWST-Branchen-Info 12 · Ziff. 11.3 · Deutsch
Die in Artikel 21 Absatz 2 MWSTG abschliessend aufgeführten, von der Steuer ausgenommenen Leistungen sind nicht steuerbar. Als mögliche Beispiele für die Kur- und Verkehrsvereine werden hier erwähnt:
Mitgliederbeiträge (→ Ziff. 13.5);
Eintrittsgelder für Musik-, Kultur-, Sport- und Kongressveranstaltungen (→ Ziff. 13.6);
Entgelte für die Vermietung von Sportanlagen (→ Ziff. 13.7).
Für die Aufwendungen zur Erbringung dieser von der Steuer ausgenommenen Leistungen besteht kein Anspruch auf Vorsteuerabzug (Art. 29 Abs. 1 MWSTG). Um Vorsteuerausschlüsse bzw. Vorsteuerkorrekturen zu vermeiden, hat der steuerpflichtige Kur- und Verkehrsverein die Möglichkeit, die von der Steuer ausgenommenen Umsätze freiwillig zu versteuern (Option).
[Abbildung: im Original] | Mehr zur Option ist unter den Ziffern 7 und 15 sowie in der MWST-Info Steuerobjekt beschrieben. |
[Abbildung: im Original] | Mehr zur Vorsteuerkürzung und -korrektur kann unter Ziffer 17 und der MWST-Info Vorsteuerabzug entnommen werden. |