13.4.1 Spenden

MWST-Branchen-Info 12 · Reisebüros sowie Kur- und Verkehrsvereine

Geltend · Stand ab 1. Januar 2025

ESTV · MWST-Branchen-Info 12 · Ziff. 13.4.1 · Deutsch

Als Spenden gelten Zahlungen oder andere Zuwendungen (z. B. in Form von Naturalien oder anderen geldwerten Leistungen), die unabhängig von einer bestimmten Gegenleistung gewährt werden. Sie stellen kein Entgelt dar und sind somit nicht zu versteuern. Beiträge von Passivmitgliedern sowie von Gönnerinnen an Vereine oder an gemeinnützige Organisationen werden den Spenden gleichgestellt (Art. 3 Bst. i Ziff. 2 MWSTG).

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Weitere Informationen zu diesem Thema können der MWST-Info Subventionen und Spenden entnommen werden.

Der Erhalt dieser Nicht-Entgelte führt grundsätzlich nicht zu einer anteiligen Vorsteuerkürzung und ist auch nicht in einen allfälligen Kürzungsschlüssel miteinzubeziehen. Die steuerpflichtige Person kann Vorsteuern, welche im Zusammenhang mit Tätigkeiten zur Erzielung von Spenden anfallen (z. B. Aktion zum Spendenaufruf), im Rahmen der zum Vorsteuerabzug berechtigenden unternehmerischen Tätigkeit geltend machen (Art. 28 Abs. 1 MWSTG). Stehen die Spenden im Zusammenhang mit von der Steuer ausgenommenen Leistungen, dürfen die Vorsteuern dagegen nicht geltend gemacht werden.

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Spenden der öffentlichen Hand gelten als Subventionen und führen zu einer anteiligen Vorsteuerkürzung.

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Von den nicht steuerbaren Spenden zu unterscheiden sind steuerbare Mittelflüsse aus dem Sponsoring (→ Ziff. 13.4.3).