17.1 Allgemeines
MWST-Branchen-Info 12 · Reisebüros sowie Kur- und Verkehrsvereine
Geltend · Stand ab 9. Januar 2026
ESTV · MWST-Branchen-Info 12 · Ziff. 17.1 · Deutsch
Erhält ein steuerpflichtiger Kur- und Verkehrsverein Gelder nach Artikel 18 Absatz 2 Buchstaben a–c MWSTG, namentlich Subventionen und Kurtaxen, ist sein Vorsteuerabzug nach dem Verhältnis der Verwendung zu kürzen (Art. 33 Abs. 2 MWSTG). Selbstverständlich ist aber keine Kürzung vorzunehmen, wenn die Mittel einem Bereich zuzuordnen sind, für den gar keine Vorsteuer anfällt oder für den ohnehin kein Anspruch auf Vorsteuerabzug besteht, da beispielsweise von der Steuer ausgenommene Leistungen erbracht werden.
Von einer Vorsteuerkorrektur spricht man hingegen, wenn ein steuerpflichtiges Unternehmen Gegenstände, Teile davon oder Dienstleistungen gemischt nutzt, d. h. sowohl für steuerbare als auch für von der Steuer ausgenommene Leistungen bzw. nicht unternehmerische Bereiche verwendet. Die Korrektur ist im Verhältnis der Verwendung vorzunehmen.
[Abbildung: im Original] | Einzelheiten zu den Vorsteuerkürzungen und -korrekturen können der MWST-Info Vorsteuerabzug entnommen werden. |
In den Ziffern 17.2 und 17.3 sind zwei Berechnungsbeispiele zur Ermittlung des Vorsteueranspruchs bzw. zur Berechnung der Vorsteuerkürzung bzw. -korrektur aufgeführt. Der einfacheren Ansicht halber werden diese Berechnungen gemeinsam dargestellt, obwohl Vorsteuerkorrekturen und -kürzungen grundsätzlich getrennt vorzunehmen und zu deklarieren sind.