1.4 Weiterverkaufte Leistungen
MWST-Branchen-Info 12 · Reisebüros sowie Kur- und Verkehrsvereine
Geltend · Stand ab 1. Januar 2025
ESTV · MWST-Branchen-Info 12 · Ziff. 1.4 · Deutsch
Damit die Steuerausnahme greift, müssen es Leistungen sein, welche von Dritten bezogen und weiterverkauft werden. Die durch Reisebüros selbst erbrachten Reiseleistungen fallen – mit Ausnahme der mit weiterverkauften Reiseleistungen zusammenhängenden Dienstleistungen (→ Ziff. 1.2.2) – nicht darunter.
Nicht als weiterverkaufte Leistungen gelten:
Innerhalb einer MWST-Gruppe ein- und weiterverkaufte Leistungen;
der Verkauf von Personenbeförderungsleistungen, für welche sich das Vertretungsverhältnis aus den Umständen ergibt.
Erstmalige Praxisfestlegung infolge einer Änderung einer MWST-Bestimmung (Art. 21 MWSTG), anwendbar ab 01.01.2025 (vgl. betreffend zeitliche Wirkung → MWST-Info Zeitliche Wirkung von Praxisfestlegungen) und
Praxisänderung infolge einer Änderung einer MWST-Bestimmung (Art. 8 MWSTG), anwendbar ab 01.01.2025 (vgl. betreffend zeitliche Wirkung → MWST-Info Zeitliche Wirkung von Praxisfestlegungen).