1.4 Weiterverkaufte Leistungen

MWST-Branchen-Info 12 · Reisebüros sowie Kur- und Verkehrsvereine

Geltend · Stand ab 1. Januar 2025

ESTV · MWST-Branchen-Info 12 · Ziff. 1.4 · Deutsch

Damit die Steuerausnahme greift, müssen es Leistungen sein, welche von Dritten bezogen und weiterverkauft werden. Die durch Reisebüros selbst erbrachten Reiseleistungen fallen – mit Ausnahme der mit weiterverkauften Reiseleistungen zusammenhängenden Dienstleistungen (→ Ziff. 1.2.2) – nicht darunter.

Nicht als weiterverkaufte Leistungen gelten:

  • Innerhalb einer MWST-Gruppe ein- und weiterverkaufte Leistungen;

  • der Verkauf von Personenbeförderungsleistungen, für welche sich das Vertretungsverhältnis aus den Umständen ergibt.

Erstmalige Praxisfestlegung infolge einer Änderung einer MWST-Bestimmung (Art. 21 MWSTG), anwendbar ab 01.01.2025 (vgl. betreffend zeitliche Wirkung → MWST-Info Zeitliche Wirkung von Praxisfestlegungen) und

Praxisänderung infolge einer Änderung einer MWST-Bestimmung (Art. 8 MWSTG), anwendbar ab 01.01.2025 (vgl. betreffend zeitliche Wirkung → MWST-Info Zeitliche Wirkung von Praxisfestlegungen).