1.3 Reisebüro

MWST-Branchen-Info 12 · Reisebüros sowie Kur- und Verkehrsvereine

Geltend · Stand ab 1. Januar 2025

ESTV · MWST-Branchen-Info 12 · Ziff. 1.3 · Deutsch

Unter einem Reisebüro werden Unternehmen verstanden, welche Reiseleistungen einkaufen und diese nach aussen hin im eigenen Namen anbieten und erbringen. Typischerweise sind dies Touroperators (Reiseveranstalter) oder Retailers (Wiederverkäufer der von Touroperators zusammengestellten Reisen). Solche Unternehmen handeln aufgrund der allgemeinen Geschäftsbedingungen grundsätzlich im eigenen Namen.

In der Regel nicht als Reisebüro gelten:

  • Hotels, die eigene Beherbergungsleistungen zusammen mit zugekauften Leistungen (z. B. Bergbahn- oder Skitickets) anbieten;

  • Personenbeförderungsbetriebe, die eigene Personenbeförderungsleistungen zusammen mit zugekauften Leistungen (z. B. Hotelübernachtungen) anbieten;

  • Buchungsplattformen für Veranstaltungsleistungen (z. B. Stadtführungen) und gastgewerbliche Leistungen (z. B. Lieferdienste);

  • Unternehmen und Plattformen, die Leistungen in fremdem Namen und für fremde Rechnung erbringen (→ Ziff. 5);

  • Unternehmen, welche Reiseleistungen an das eigene Personal weiterverkaufen, diese Leistungen gegen aussen aber nicht anbieten;

  • Pools (z. B. bei touristischen Seil- und Sportbahnen);

  • Tarifverbunde.

Erstmalige Praxisfestlegung infolge einer Änderung einer MWST-Bestimmung (Art. 21 MWSTG), anwendbar ab 01.01.2025 (vgl. betreffend zeitliche Wirkung → MWST-Info Zeitliche Wirkung von Praxisfestlegungen) und

Praxisänderung infolge einer Änderung einer MWST-Bestimmung (Art. 8 MWSTG), anwendbar ab 01.01.2025 (vgl. betreffend zeitliche Wirkung → MWST-Info Zeitliche Wirkung von Praxisfestlegungen).