7.4 Option bei grenzüberschreitenden Personenbeförderungen

MWST-Branchen-Info 12 · Reisebüros sowie Kur- und Verkehrsvereine

Geltend · Stand ab 1. Januar 2025

ESTV · MWST-Branchen-Info 12 · Ziff. 7.4 · Deutsch

Für den im Inland bewirkten Anteil der grenzüberschreitenden Beförderungsleistung im Eisenbahn-, Luft- und Busverkehr ist keine Option nötig, sofern der Inlandanteil aufgrund von Artikel 41–43 MWSTV von der Inlandsteuer befreit ist.

Findet keine Steuerbefreiung Anwendung, kann auf dem gemäss Artikel 21 Absatz 2 Ziffer 31 MWSTG von der Steuer ausgenommenen Inlandanteil im Sinne von Artikel 22 Absatz 1 MWSTG optiert werden, damit das Vorsteuerabzugsrecht gewahrt bleibt.

Erstmalige Praxisfestlegung infolge einer Änderung einer MWST-Bestimmung (Art. 21 MWSTG), anwendbar ab 01.01.2025 (vgl. betreffend zeitliche Wirkung → MWST-Info Zeitliche Wirkung von Praxisfestlegungen).