5.9.3.1 Umsätze im Zusammenhang mit Devisengeschäften

MWST-Branchen-Info 14 · Finanzbereich

Geltend · Stand ab 1. Januar 2010

ESTV · MWST-Branchen-Info 14 · Ziff. 5.9.3.1 · Deutsch

Bei einem Devisengeschäft erwirbt der Käufer eine bestimmte Menge an Zahlungsmitteln, indem er eine - mit dem Verkäufer vereinbarte - Menge anderer Zahlungsmittel an den Verkäufer abgibt. Bei diesem Vorgang liegt lediglich ein Austausch von gesetzlichen Zahlungsmitteln und damit kein Umsatz im Sinne der MWST vor.

Auch der aus dem Ankaufs- und Verkaufskurs resultierende Spread ist kein Entgelt im Sinne der MWST, da ein solcher den Gewinn aus dem Devisengeschäft und nicht den Umsatz repräsentiert.

Entgelt und damit Umsatz im Sinne der MWST sind in diesen Fällen die allenfalls erhobenen Kommissionen oder Gebühren, nicht jedoch der Wert der für die Herausgabe eines Zahlungsmittels erhaltenen anderen Zahlungsmittel. Werden keine Kommissionen oder Gebühren erhoben, liegt kein Umsatz vor (Art. 21 Abs. 2 Ziff. 19 Bst. d MWSTG).

[Abbildung: im Original]

Diese Ausführungen gelten nicht, soweit es sich beim An- und Verkauf von Devisen um eine Geschäftstätigkeit (z.B. Bank oder Wechselstube) oder einen Geschäftszweig des Verkäufers handelt (Devisenhandel). Entgelt und damit Umsatz sind in diesen Fällen die erhobenen Kommissionen, Gebühren sowie der aus dem Ankaufs- oder Verkaufskurs resultierende Spread (Art. 21 Abs. 2 Ziff. 19 Bst. d MWSTG).