6.1 Grundsätzliches
MWST-Branchen-Info 15 · Vorsteuerpauschale für Banken
Geltend · Stand ab 25. März 2026
ESTV · MWST-Branchen-Info 15 · Ziff. 6.1 · Deutsch
Die Ausführungen in den MWST-Infos Nutzungsänderungen sowie Vorsteuerabzug gelten grundsätzlich auch für Banken. Bei Anwendung der Bankenpauschale ist zudem Folgendes zu beachten:
Nutzungsänderungen innerhalb des Anwendungsbereichs der Bankenpauschale sind abgegolten. Es sind keine Steuerkorrekturen vorzunehmen (→ Ziff. 6.2).
Nutzungsänderungen ausserhalb des Anwendungsbereichs der Bankenpauschale gelten nicht als abgegolten. Es sind entsprechende Vorsteuerkorrekturen (Einlageentsteuerung oder Eigenverbrauch) vorzunehmen (→ Ziff. 6.3).
[Abbildung: im Original] | Eine Nutzungsänderung im Rahmen einer Übertragung von Vermögenswerten im Meldeverfahren zwischen zwei Banken, welche die Vorsteuerpauschale für Banken anwenden, gilt als Nutzungsänderung ausserhalb des Anwendungsbereichs der Bankenpauschale (→ Ziff. 6.3). |
Vorsteuerkorrekturen aufgrund von Eigenverbrauch, beispielsweise bei
ohne unternehmerischen Grund erfolgender unentgeltlicher Abgabe von Gegenständen im Wert von mehr als 500 Franken pro Person und Jahr gemäss Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe c MWSTG;
zum Zeitpunkt des Wegfalls der Steuerpflicht noch in der Verfügungsmacht der steuerpflichtigen Person befindlichen Gegenständen (Investitionsgüter und Betriebsmittel, wie z. B. Geschäftsliegenschaften oder EDV-Anlagen) gemäss Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe d MWSTG,
sind zwingend zu berücksichtigen. Solche Eigenverbrauchstatbestände sind mit der Bankenpauschale nicht abgegolten.
Der Verkauf von beweglichen Gegenständen ist vollumfänglich zu versteuern. Im Gegensatz zur Regelung beim Verkauf von Liegenschaften kann bei Anwendung der Bankenpauschale eine diesbezügliche Einlageentsteuerung nicht geltend gemacht werden.