6.3 Nutzungsänderungen ausserhalb des Anwendungsbereichs der Bankenpauschale

MWST-Branchen-Info 15 · Vorsteuerpauschale für Banken

Geltend · Stand ab 25. März 2026

ESTV · MWST-Branchen-Info 15 · Ziff. 6.3 · Deutsch

Nutzungsänderungen ausserhalb des Anwendungsbereichs der Bankenpauschale liegen vor,

  • wenn Gegenstände oder Dienstleistungen, die bisher von einem dem Anwendungsbereich der Bankenpauschale zuzuordnenden Betriebszweig (→ Ziff. 3) genutzt wurden, neu von einem ausserhalb des Anwendungsbereichs der Bankenpauschale tätigen Betriebszweig verwendet werden (und umgekehrt);

  • wenn Gegenstände oder Dienstleistungen bei Nutzung ausserhalb des Anwendungsbereichs der Bankenpauschale einem anderen Zweck zugeführt werden (z. B. Räume des Personalrestaurants werden als Schulungsräume genutzt bzw. umgebaut); oder

  • wenn Vermögenswerte im Meldeverfahren zwischen zwei Banken übertragen werden, welche die Bankenpauschale anwenden.

Die im Zusammenhang mit solchen Nutzungsänderungen stehenden Vorsteuerkorrekturen aufgrund von Einlageentsteuerung bzw. Eigenverbrauch sind bei Anwendung der Bankenpauschale nicht abgegolten. Die MWST-Infos Nutzungsänderungen sowie Vorsteuerabzug informieren über die Voraussetzungen für Vorsteuerkorrekturen aufgrund von Eigenverbrauch bzw. Einlageentsteuerung sowie deren Berechnung.

Zu beachten sind jedoch folgende Besonderheiten:

  • Eine bisher für andere als Bankzwecke verwendete Liegenschaft (z. B. ohne oder mit Option vermietet) wird neu für Banktätigkeiten verwendet:

    Der Steuerermittlung ist jene Bankenpauschale zugrunde zu legen, welche dem künftigen steuerbaren Verwendungszweck entspricht.

    [Abbildung: im Original] Berechnungsbeispiel unter Ziffer 8.1.1.

  • Eine bisher für Bankzwecke verwendete Liegenschaft wird neu für andere Zwecke verwendet (z. B. ohne oder mit Option vermietet oder veräussert)

    Der Steuerermittlung ist jene Bankenpauschale zugrunde zu legen, die seinerzeit als Grundlage für die Vorsteuerabzüge diente.

    [Abbildung: im Original] Berechnungsbeispiel unter Ziffer 8.1.2.

Beispiel Eigenverbrauch
Ein Liegenschaftsteil, der bisher von einem der Steuer unterliegenden und in den Anwendungsbereich der Bankenpauschale fallenden Betriebszweig verwendet wurde (z. B. Vermögensverwaltung), wird neu ohne Option an eine Unternehmung vermietet.

Beispiel Einlageentsteuerung
Ein Liegenschaftsteil, der bisher ohne Option an eine Unternehmung vermietet war, wird neu durch einen Betriebsteil der Bank verwendet, der in den Anwendungsbereich der Bankenpauschale fällt (z. B. Abteilung Vermögensverwaltung und/oder Kreditabteilung).

  • Eine Übertragung von Vermögenswerten im Meldeverfahren zwischen zwei Banken, welche die Bankenpauschale anwenden:

    Die Nutzungsänderung ist nicht abgegolten; eine Vorsteuerkorrektur aufgrund von Eigenverbrauch bzw. Einlageentsteuerung ist zu prüfen.

Beispiel 1
Die Bank A verkauft sämtliche Forderungen und Verpflichtungen gegenüber Kunden gemäss Übernahmebilanz im Rahmen einer Vermögensübertragung nach Artikel 69 ff. FusG an die Bank B. Bewegliche und unbewegliche Gegenstände werden keine verkauft.

Übernahmepreis: CHF 5'000'000

Buchwert Forderungen: CHF 300'000'000

Buchwert Verpflichtungen: CHF 300'000'000

Bei den übernommenen Forderungen und Verpflichtungen werden Kundengelder übertragen, welche aus mehrwertsteuerlicher Sicht irrelevant sind. Bei der Übertragung des Kundenstamms handelt es sich um eine steuerbare Dienstleistung nach Artikel 3 Buchstabe e Ziffer 1 MWSTG, welche zum Normalsatz steuerbar ist. Durch die Anwendung des Meldeverfahrens (Art. 38 Abs. 1 Bst. b MWSTG) tritt anstelle der Abrechnungs- und Steuerentrichtungspflicht die Meldung. Die veräussernde Bank hat sich den Mehrwert (Goodwill) von CHF 5'000'000 selbst erschaffen. Eine Nutzungsänderung aufgrund der verschiedenen Vorsteuerquoten bei der übertragenden und übernehmenden Bank entfällt, weil dem Kundenstamm keine geltend gemachten Vorsteuern zugeordnet werden können.

Beispiel 2
Die Bank C überträgt der Bank D im Jahr 2025 gemäss Übernahmevertrag Folgendes:

  • Die Verwaltung von Investmentfonds («Assets under management» im Umfang von CHF 100'000'000),

  • die Verpflichtungen gegenüber den Kunden,

  • 25 Mitarbeiter,

  • bewegliche Gegenstände/Geschäftseinrichtungen.

Die Vergütung erfolgt aufgrund eines vereinbarten Prozentsatzes (2 %) der «Assets under management». Die darin enthaltene Höhe des Verkaufspreises für die beweglichen Gegenstände/Geschäftseinrichtungen ist aus den Verträgen nicht ersichtlich.

Die steuerpflichtige Person hat bei der Übertragung eines Teilvermögens auf eine andere steuerpflichtige Person im Rahmen einer Liquidation die Abrechnungs- und Steuerentrichtungspflicht im Meldeverfahren (Art. 38 Abs. 1 Bst. b MWSTG) durch Meldung zu erfüllen. Die Übernahme der Verpflichtungen gegenüber den Kunden ist aus mehrwertsteuerlicher Sicht irrelevant (vgl. Beispiel 1).

Für die beweglichen Gegenstände/Geschäftseinrichtungen ergibt sich eine Nutzungsänderung (Eigenverbrauch oder Einlageentsteuerung), sofern die beiden Banken verschiedene Vorsteuerquoten aufweisen. Der Grad der Nutzungsänderung entspricht der Differenz der beiden Vorsteuerquoten. Für die Bank D ist die Vorsteuerquote des Jahres 2025 und für die Bank C ist die Vorsteuerquote des Jahres 2024 massgebend. Für die Bemessungsgrundlage ist der Zeitwert der beweglichen Gegenstände/Geschäftseinrichtungen massgebend. Sofern der Nachweis des Zeitwertes der beweglichen Gegenstände/Geschäftseinrichtungen nicht möglich ist, bildet der Verkehrswert für die beweglichen Gegenstände/Geschäftseinrichtungen gemäss Übernahmevertrag die massgebende Bemessungsgrundlage für die Vorsteuerkorrektur aufgrund von Eigenverbrauch. Die Möglichkeit der Vorsteuerkorrektur aufgrund von Einlageentsteuerung entfällt infolge des fehlenden Nachweises.

Beispiel 3
Die Bank F hat im Jahr 2026 eine Liegenschaft im Inland mit einer Bürofläche von insgesamt 1'000 m² erworben. Verkäuferin ist die Bank E, welche die Liegenschaft im Jahr 2014 ohne Mehrwertsteuer erworben hat. Bis zur Veräusserung an die Bank F wurden wertvermehrende Investitionen von rund CHF 14 Mio. getätigt. Die Liegenschaft wurde von der Bank E seit der Anschaffung im Jahr 2014 überwiegend selbst genutzt. Zusätzlich bestehen fünf optierte Mietverhältnisse für kleinere Einheiten des Gebäudes. Allfällige Vorsteuern in Verbindung mit den vermieteten Einheiten wurden ebenfalls nur im Umfang der Bankenpauschale geltend gemacht.

Die Übertragung erfolgte im Meldeverfahren nach Artikel 38 MWSTG i. V. m. Artikel 104 MWSTV. Die Bank F möchte nun angesichts einer höheren Vorsteuerpauschale für Banken (Vorsteuerquote) als die Verkäuferin infolge Nutzungsänderung eine Vorsteuerkorrektur aufgrund von Einlageentsteuerung geltend machen.

Die mit Option vermieteten Liegenschaftsteile fallen nicht unter den Anwendungsbereich der Bankenpauschale. Eine Korrektur auf diesem Teil ist nicht mehr möglich, sofern die Verjährung bereits eingetreten ist. Aufgrund der höheren Vorsteuerquote der Bank F kann diese eine Einlageentsteuerung geltend machen. Bemessungsgrundlage für die Einlageentsteuerung bildet dabei der Zeitwert der wertvermehrenden Investitionen. Die massgebende Vorsteuerquote für die Bank F bildet das Jahr 2026.