8.2.1.2 Vorbemerkungen zu den Erfolgsrechnungen der Terza AG und Zeta AG

MWST-Branchen-Info 15 · Vorsteuerpauschale für Banken

Geltend · Stand ab 21. Januar 2026

ESTV · MWST-Branchen-Info 15 · Ziff. 8.2.1.2 · Deutsch

In den nachstehenden Erfolgsrechnungen gemäss Artikel 28 und Anhang 1 BankV wird u. a. der Erfolg der Banken Terza AG und Zeta AG dargestellt (→ Ziff. 8.2.1.3 und 8.2.1.4, Spalte «Gesamterfolg»).

Als Grundlage für die Ermittlung der Bankenpauschale wird der Aussenerfolg benötigt (→ Ziff. 8.2.1.3 und 8.2.1.4, Spalte «Aussenerfolg»). Sofern der Innenerfolg (Innenumsätze und -aufwendungen) im Zusammenhang mit folgenden Positionen der Erfolgsrechnung steht, ist er dort in Abzug zu bringen:

Pos. 1.5

Brutto-Erfolg Zinsengeschäft

Pos. 2.5

Subtotal Erfolg Kommissions- und Dienstleistungsgeschäft

Pos. 3

Erfolg aus dem Handelsgeschäft und der Fair-Value-Option

Pos. 4.6

Subtotal übriger ordentlicher Erfolg

Pos. 9

Ausserordentlicher Ertrag

Pos. 10

Ausserordentlicher Aufwand

Zu diesem Zweck sind die entsprechenden Innenumsätze und -aufwendungen buchhalterisch gesondert zu erfassen (→ MWST-Info Gruppenbesteuerung).

Sofern die vorstehend genannten Positionen der Erfolgsrechnung betroffen sind, ist der im Zusammenhang mit den Innenumsätzen entstandene Aussenaufwand für die Berechnung der Vorsteuerabzugsberechtigung bei jener Gruppengesellschaft zu berücksichtigen, die den Aussenumsatz erzielt hat.

Die gemäss Ziffer 8.2.1.1 für die Berechnung massgebenden Innenumsätze bzw. -aufwendungen sind in den Ziffern 8.2.1.3 und 8.2.1.4 in der Spalte «Innenerfolg» wiedergegeben.