1.5.2 Provisionen von Versicherern

MWST-Branchen-Info 16 · Versicherungswesen

Geltend · Stand ab 1. Juli 2015

ESTV · MWST-Branchen-Info 16 · Ziff. 1.5.2 · Deutsch

Der Versicherungsmakler vermittelt im Auftrag seiner Kunden (Versicherungsnehmer) die für sie geeigneten Versicherungsverträge. In der Mehrzahl der Fälle wird der Makler für seine Leistungen nicht von seinen Kunden, sondern von den Versicherern in Form von Provisionen entschädigt. Die Vermittlung eines Versicherungsnehmers an einen Versicherer im Rahmen eines Maklervertrages ist eine berufstypische Leistung des Versicherungsmaklers, weshalb die Provisionen nicht der Steuer unterliegen.

Leitet der Versicherungsmakler die von ihm vereinnahmten Provisionen ganz oder teilweise an seinen Kunden weiter, so ist er befugt, diesen Betrag als Entgeltsminderung auf dem mit diesem Kunden vereinbarten Honorar für die Betreuung des Kunden in Abzug zu bringen. Die Entgeltsminderung betrifft ausschliesslich das Leistungsverhältnis zwischen dem Versicherungsmakler und seinem Kunden. Dies hat zur Folge, dass der Versicherungsmakler in seiner Buchhaltung diese Beträge auf separaten Konti Ertragsminderung, unterteilt nach in- und ausländischen Kunden, zu verbuchen hat.

Werden hingegen die Provisionen bei bestehendem Maklervertrag dem Kunden nicht abgeliefert oder werden sie diesem aufgrund eines anderen, nicht die Maklertätigkeit betreffenden Vertragsverhältnisses ausgerichtet, so kann der Versicherungsmakler im Verhältnis zu seinem Kunden keine Entgeltsminderung geltend machen.

Der Kunde (Versicherungsnehmer) hat die weitergeleiteten Provisionen nicht zu versteuern. Sofern jedoch auf dem Honorar Steuer geschuldet ist (z.B. Beratungsleistung) und der Kunde den Vorsteuerabzug vorgenommen hat, ist die Auszahlung der Provisionen als Entgeltsminderung zu behandeln und entsprechend eine Anpassung des Vorsteuerabzuges vorzunehmen (Art. 41 Abs. 2 MWSTG).