4.3.1 Beim Geschädigten
MWST-Branchen-Info 16 · Versicherungswesen
Geltend · Stand ab 1. Juli 2015
ESTV · MWST-Branchen-Info 16 · Ziff. 4.3.1 · Deutsch
Grundsätzlich muss der steuerpflichtige Geschädigte die Entschädigung, die er vom Versicherer für den ihm entstandenen Schaden erhält, nicht versteuern
(→ MWST-Info Steuerobjekt). Liegt im Schadenfall nur eine teilweise Beschädigung des Gegenstandes (z.B. Unfallauto oder Lagerware) vor, bleibt der Gegenstand i.d.R. im Eigentum des Geschädigten.
Geht der Gegenstand jedoch ins Eigentum des Versicherers über, findet zwischen dem Geschädigten und dem Versicherer nebst der Versicherungszahlung auch eine Lieferung statt. Beim steuerpflichtigen Geschädigten ist der Betrag, der ihm vom Versicherer für den beschädigten Gegenstand bezahlt beziehungsweise angerechnet wird (z.B. Wrackwert), grundsätzlich steuerbar.
Nicht zu versteuern ist diese Lieferung gemäss Artikel 21 Absatz 2 Ziffer 24 MWSTG, wenn
der Gegenstand ausschliesslich für eine gemäss Artikel 21 Absatz 2 MWSTG von der Steuer ausgenommene Tätigkeit verwendet wurde; und
für die entsprechenden Leistungen nicht gemäss Artikel 22 MWSTG optiert wurde.
Geht der beschädigte Gegenstand ins Eigentum des Versicherers über, wird aber auf der Schadenabrechnung des Versicherers an den Geschädigten kein Wrackwert ausgewiesen, gilt beim Geschädigten die gesamte Versicherungsleistung als Schadenersatzzahlung (ohne steuerbaren Anteil).
Ebenfalls kein steuerbarer Sachverhalt liegt vor, wenn der vom Versicherer entschädigte Gegenstand dem Geschädigten abhanden gekommen ist.