2.1.2 Mehrheit von Leistungen
MWST-Branchen-Info 14 · Finanzbereich
Geltend · Stand ab 1. Januar 2020
ESTV · MWST-Branchen-Info 14 · Ziff. 2.1.2 · Deutsch
Bei einer Mehrheit von Leistungen gelten nachfolgende Grundsätze ([Abbildung: im Original] mehr dazu in der MWST-Info Steuerobjekt):
a. | Voneinander unabhängige Leistungen werden mehrwertsteuerrechtlich selbstständig behandelt (Art. 19 Abs. 1 MWSTG). | |
b. | Mehrere voneinander unabhängige Leistungen, die zu einer Sachgesamtheit (Kombination verschiedener Gegenstände) vereinigt sind oder als Leistungskombination (Kombination von Gegenständen und Dienstleistungen oder von verschiedenen Dienstleistungen) angeboten werden, können einheitlich nach der überwiegenden Leistung behandelt werden, wenn sie zu einem Gesamtentgelt erbracht werden und die überwiegende Leistung wertmässig mindestens 70 % des Gesamtentgelts ausmacht (70/30 %-Regel; Art. 19 Abs. 2 MWSTG). | |
[Abbildung: im Original] | Nach Artikel 32 MWSTV findet die 70/30 %-Regel gemäss Artikel 19 Absatz 2 MWSTG auch für die Bestimmung Anwendung, ob der Ort der Leistung bei Leistungskombinationen im Inland oder im Ausland liegt. Dies wirkt sich auf die Steuerpflicht und das Vergütungsverfahren aus. | |
[Abbildung: im Original] | Werden von der Steuer ausgenommene Leistungen, für welche nicht optiert werden kann, mit steuerbaren Leistungen kombiniert, so ist die 70/30 %-Regel nicht anwendbar, wenn die steuerbaren Leistungen wertmässig mindestens 70 % des Gesamtentgeltes ausmachen, da dies einer Option für die in der Kombination enthaltenen, von der Steuer ausgenommenen Leistungen gleichkäme. Dies gilt u. a. für von der Steuer ausgenommene Umsätze/Leistungen im Bereich des Geld- und Kapitalverkehrs gemäss Artikel 21 Absatz 2 Ziffer 19 MWSTG. | |
[Abbildung: im Original] | Über die steuerliche Behandlung von Dienstleistungspaketen orientiert die Ziffer 5.5. | |
c. | Leistungen, die wirtschaftlich eng zusammengehören und so ineinander greifen, dass sie als unteilbares Ganzes anzusehen sind, gelten als ein einheitlicher wirtschaftlicher Vorgang und sind nach dem Charakter der Gesamtleistung zu behandeln (Art. 19 Abs. 3 MWSTG). | |
[Abbildung: im Original] | Die einzelnen Leistungen bilden ein Leistungspaket, das für die steuerliche Beurteilung nicht in einzelne Komponenten aufgeteilt werden darf. Eine Gesamtleistung liegt vor, wenn das Gesamtgefüge oder der Gesamtcharakter der miteinander verbundenen Leistungen zerstört oder verändert würde, wenn einzelne Leistungen ausgetauscht und durch andere ersetzt würden. | |
[Abbildung: im Original] | Die steuerliche Behandlung (Steuersatz, Ort der Leistung, Steuerbefreiung) erfolgt dabei nach der für die Gesamtleistung wesentlichen Eigenschaft, d. h. nach der Leistung, welche wirtschaftlich betrachtet im Vordergrund steht. | |
Liegt zwischen einer einzelnen Teilleistung und den übrigen Teilleistungen beziehungsweise der Gesamtleistung mehr als ein halbes Jahr, muss der ursächliche Zusammenhang zwischen der betreffenden Teilleistung und den übrigen Teilleistungen beziehungsweise der Gesamtleistung nachgewiesen werden, andernfalls ist die fragliche Teilleistung steuerlich als voneinander unabhängige Leistung zu behandeln. Beispiel | ||
d. | Nebenleistungen, namentlich Umschliessungen und Verpackungen, werden steuerlich gleich behandelt wie die Hauptleistung (Art. 19 Abs. 4 MWSTG). | |
Änderung des MWSTG per 01.01.2018.