1.4 Option für die Versteuerung der von der Steuer ausgenommenen Leistungen

MWST-Branchen-Info 18 · Rechtsanwälte und Notare

Geltend · Stand ab 1. Januar 2018

ESTV · MWST-Branchen-Info 18 · Ziff. 1.4 · Deutsch

Durch offenen Ausweis der Steuer in der Rechnung oder durch Deklaration in der MWST-Abrechnung unter den Ziffern 200 und 205 (kumulativ) kann die steuerpflichtige Person die von der Steuer ausgenommenen Leistungen (z.B. aus der Ausübung von Funktionen der Schiedsgerichtsbarkeit) freiwillig versteuern (Art. 22 Abs. 1 MWSTG). Die steuerpflichtige Person kann für jede einzelne Leistung optieren. Wird von der Option Gebrauch gemacht, so kann der Vorsteuerabzug auf den zuordenbaren Aufwendungen vorgenommen werden.

[Abbildung: im Original]

Die Grundsätze sowie Voraussetzungen der Option können der MWST-Info Steuerobjekt entnommen werden.

Änderung des MWSTG per 01.01.2018.