1.3.2 Ausübung von Funktionen der Schiedsgerichtsbarkeit
MWST-Branchen-Info 18 · Rechtsanwälte und Notare
Geltend · Stand ab 1. Juni 2015
ESTV · MWST-Branchen-Info 18 · Ziff. 1.3.2 · Deutsch
Die Ausübung von Funktionen der Schiedsgerichtsbarkeit ist von der Steuer ausgenommen (Art. 21 Abs. 2 Ziff. 29 MWSTG). Ein Vorsteuerabzug auf den Aufwendungen für die Ausübung von Funktionen der Schiedsgerichtsbarkeit ist gemäss Artikel 29 Absatz 1 MWSTG ausgeschlossen. Für die gemischte Verwendung (Art. 30 MWSTG) der Betriebsinfrastruktur muss eine sachgerechte Vorsteuerkorrektur (Art. 65 ff. MWSTV) vorgenommen werden (→ Ziff. 4.1).
Dagegen sind die Leistungen aus der Vertretung vor einem Schiedsgericht zum Normalsatz steuerbar.