4.1 Vorsteuerabzug und Vorsteuerkorrekturen

MWST-Branchen-Info 18 · Rechtsanwälte und Notare

Geltend · Stand ab 31. Oktober 2025

ESTV · MWST-Branchen-Info 18 · Ziff. 4.1 · Deutsch

Die steuerpflichtige Person kann die im Rahmen ihrer zum Vorsteuerabzug berechtigenden unternehmerischen Tätigkeit angefallene MWST grundsätzlich als Vorsteuer in Abzug bringen. Nicht zum Vorsteuerabzug berechtigen Leistungen, die für eine nicht unternehmerische Tätigkeit (z. B. private Zwecke, Ausübung einer unselbstständigen oder hoheitlichen Tätigkeit nach Art. 18 Abs. 2 Bst. j und l MWSTG; →  Ziff. 1.2.1.1 und 1.2.1.2) oder eine unternehmerische, nicht zum Vorsteuerabzug berechtigende Tätigkeit bezogen werden (von der Steuer ausgenommene Leistungen gemäss Art. 21 Abs. 2 MWSTG).

Verwendet die steuerpflichtige Person Gegenstände, Teile davon oder Dienstleistungen sowohl innerhalb als auch ausserhalb ihrer unternehmerischen Tätigkeit oder – innerhalb ihrer unternehmerischen Tätigkeit – sowohl für Leistungen, die zum Vorsteuerabzug berechtigen, als auch für Leistungen, die vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen sind, so hat sie den Vorsteuerabzug im Verhältnis der Verwendung zu korrigieren (Art. 30 Abs. 1 MWSTG).

Für gewisse nicht zum Vorsteuerabzug berechtigende Tätigkeiten kann die Vorsteuerkorrektur auf dem gemischt verwendeten übrigen betrieblichen Aufwand unter gewissen Voraussetzungen pauschal erfolgen:

  • Gewährung von Krediten (Zinseinnahmen) und Einnahmen aus dem Handel mit Wertpapieren;

  • Mietzinseinnahmen, für deren Versteuerung nicht optiert wird;

  • Referentenleistungen, für deren Versteuerung nicht optiert wird;

  • Entschädigungen aus unselbstständig ausgeübten Tätigkeiten durch Inhaber von Einzelunternehmen.

[Abbildung: im Original]

Weitere Einzelheiten zu den Vorsteuern und zur Vorgehensweise für die Vorsteuerkorrekturen können der MWST-Info Vorsteuerabzug entnommen werden.

Praxispräzisierung (→ MWST-Info Zeitliche Wirkung von Praxisfestlegungen).