1.2.1.1 Unselbstständig ausgeübte Tätigkeiten gemäss Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe j MWSTG
MWST-Branchen-Info 18 · Rechtsanwälte und Notare
Geltend · Stand ab 4. September 2020
ESTV · MWST-Branchen-Info 18 · Ziff. 1.2.1.1 · Deutsch
(Art. 18 Abs. 2 Bst. j MWSTG)
Kein Entgelt sind Entschädigungen für unselbstständig ausgeübte Tätigkeiten wie beispielsweise als Verwaltungsrat bei der X AG, als Stiftungsrat bei der Stiftung Y oder als nebenamtlicher Richter an einem Handelsgericht. Für die Belange der MWST handelt es sich dabei um Tätigkeiten, die nicht in den unternehmerischen Bereich fallen. Dies unabhängig davon, ob diese Tätigkeiten von steuerpflichtigen Personen ausgeübt werden oder nicht.
Diejenigen Aufwendungen, die im Zusammenhang mit diesen Nicht-Entgelten und somit im nicht unternehmerischen Bereich anfallen und unmittelbar zugeordnet werden können, berechtigen nicht zum Vorsteuerabzug.
Solche Nicht-Entgelte sind in der MWST-Abrechnung unter Ziffer 910 zu deklarieren.
[Abbildung: im Original] | Wird die Betriebsinfrastruktur durch einen Inhaber einer Einzelunternehmung oder durch einen Gesellschafter einer Personengesellschaft für diese nicht unternehmerische Tätigkeit genutzt, so sind bezüglich einer Vorsteuerkorrektur die Ausführungen in der Ziffer 4.1 zu beachten. |