8.1 Buchführung
MWST-Branchen-Info 18 · Rechtsanwälte und Notare
Geltend · Stand ab 1. Januar 2010
ESTV · MWST-Branchen-Info 18 · Ziff. 8.1 · Deutsch
Steuerpflichtige Anwälte und/oder Notare, die nach OR nicht zur Führung von Geschäftsbüchern verpflichtet sind, müssen Aufstellungen über Aktiven und Passiven, Einnahmen und Ausgaben sowie Privatentnahmen und Privateinlagen erstellen (Art. 125 Abs. 2 DBG). Die Geschäftsvorfälle sind chronologisch fortlaufend aufzuzeichnen, und zwar zeitnah, d.h. zeitlich unmittelbar nach ihrer Verwirklichung und damit aktuell. Die Anforderungen an diese Aufzeichnungspflicht richten sich nach der Art und dem Umfang der selbstständigen Erwerbstätigkeit.
Für weitere Einzelheiten insbesondere auch zu den allgemeinen (Art. 957 ff. OR) und den besonderen (Art. 662 ff. OR) Buchführungsvorschriften wird auf die Ausführungen in der MWST-Info Buchführung und Rechnungsstellung verwiesen.