8.2 Saldosteuersätze
MWST-Branchen-Info 18 · Rechtsanwälte und Notare
Geltend · Stand ab 1. Januar 2024
ESTV · MWST-Branchen-Info 18 · Ziff. 8.2 · Deutsch
Steuerpflichtige Personen mit einem massgebenden Jahresumsatz aus steuerbaren Leistungen bis zu 5,024 Mio. Franken (inkl. MWST) und Steuern von nicht mehr als 108’000 Franken pro Jahr, berechnet mit dem für sie massgebenden Saldosteuersatz, können mit der Saldosteuersatzmethode abrechnen (Art. 37 MWSTG).
Saldosteuersätze werden in der MWST-Abrechnung im Sinne von Multiplikatoren angewendet, d. h. das Total aller steuerbaren Umsätze einschliesslich MWST wird deklariert und für die Berechnung der Steuer mit dem der steuerpflichtigen Person zugeteilten Saldosteuersatz multipliziert. In den Fakturen an die Kunden hingegen werden die den Leistungen entsprechenden gesetzlichen Steuersätze gemäss Artikel 25 MWSTG angegeben.
Durch die Anwendung von Saldosteuersätzen entfällt die Ermittlung der Vorsteuer. Zudem muss die MWST-Abrechnung nur halbjährlich eingereicht werden.
[Abbildung: im Original] | Mehr zu dieser Abrechnungsmethode ist in der MWST-Info Saldosteuersätze beschrieben. |
Erstmalige Praxisfestlegung infolge einer Änderung von MWST-Bestimmungen (Art. 37 MWSTG), anwendbar ab 01.01.2024 (vgl. betreffend zeitliche Wirkung → MWST-Info Zeitliche Wirkung von Praxisfestlegungen).