A.1.2 Unterteilung eines Gemeinwesens in autonome DS

MWST-Branchen-Info 19 · Gemeinwesen

Geltend · Stand ab 20. September 2024

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Gemeinwesen von Bund, Kantonen und Gemeinden gemäss Artikel 12 Absatz 1 MWSTG können sich in autonome DS aufteilen. Eine autonome DS ist für die Belange der Mehrwertsteuer eine rechtlich unselbständige Organisationseinheit eines Gemeinwesens, die in der Regel weitgehend selbstständig agiert und Entscheidungsbefugnisse in ihrem definierten Bereich (z. B. Funktion) besitzt.

In der Finanzbuchhaltung werden autonome DS i. d. R. in einer eigenständigen Funktion (z. B. 7200 Abwasser) geführt. Eine (weitere) mehrwertsteuerrechtliche Aufteilung einer Funktion in unterschiedliche autonome DS (z. B. Kostenstelle 7202 Kläranlage Gemeindebetrieb und Kostenstelle 7206 Regionale Abwasseranlagen) ist nur möglich, wenn für die entsprechenden Kostenstellen getrennte Gebühren erhoben werden oder wenn ein anderes Gemeinwesen (z. B. mittels Zusammenarbeitsvertrag) an einer der Kostenstellen angeschlossen ist. Wesentlich ist, dass die aufgeteilte Funktion einer typischen Tätigkeit der jeweiligen Kostenstelle entsprechen muss.

Ebenfalls als autonome DS gemäss Artikel 12 Absatz 1 MWSTG gelten öffentlich-rechtliche Anstalten ohne eigene Rechtspersönlichkeit. Diese werden in der Regel im Anhang der Jahresrechnung aufgeführt.