A.1.3 Zusammenschluss einzelner autonomer DS

MWST-Branchen-Info 19 · Gemeinwesen

Geltend · Stand ab 20. September 2024

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DS des gleichen Gemeinwesens können sich beliebig zu einem Steuersubjekt zusammenschliessen. Es ist also auch möglich, mehrere Zusammenschlüsse zu bilden oder sämtliche DS zu einem einzigen Steuersubjekt zusammenzufassen (Art. 12 Abs. 2 MWSTG). Es ist zudem nicht von Bedeutung, ob alle in einem Steuersubjekt zusammengefassten DS steuerbare Leistungen erbringen.

Beispiel
Die DS Wasser, DS Abwasser und DS Entsorgung einer Gemeinde werden in Bezug auf die MWST zusammengeschlossen und rechnen somit die MWST unter einer gemeinsamen MWST-Nummer ab (nur ein MWST-Subjekt).

Für jede Leistung innerhalb eines solchen Steuersubjekts ist detailliert Rechnung zu stellen. Da es sich um einen Innenumsatz handelt, erfolgt die Rechnungsstellung ohne Ausweis der MWST. Jede DS hat eine interne MWST-Abrechnung zu erstellen (ohne Innenumsätze). Es ist zu beachten, dass sich das Vorsteuerabzugsrecht pro DS aufgrund allfälliger Innenumsätze nach den Grundsätzen der Gruppenbesteuerung gemäss MWST-Info Gruppenbesteuerung richtet. Diesbezüglich ist auch zu berücksichtigen, dass Leistungen an eine DS mit einem nicht-unternehmerischen Bereich zu entsprechenden Vorsteuerkorrekturen führen. Die internen Abrechnungen werden anschliessend durch Addition der Umsätze und Vorsteuern zu einer einzigen MWST-Abrechnung zusammengefasst und sind der ESTV auf Nachfrage vorzulegen.

Ein Zusammenschluss kann auf den Beginn jeder Steuerperiode gewählt werden und muss während mindestens einer Steuerperiode beibehalten werden. Bei einem solchen Zusammenschluss gelangt das Meldeverfahren nicht zur Anwendung. Änderungen in der Zusammensetzung sind der ESTV innert 60 Tagen nach Beginn der Steuerperiode mitzuteilen. Bei verspäteter Meldung erfolgt die Änderung auf den Beginn der nachfolgenden Steuerperiode.

Schliesst sich eine DS mit Organisationseinheiten (Art. 21 Abs. 6 MWSTG) zusammen, die nicht als DS gelten, so handelt es sich nicht mehr um einen Zusammenschluss nach Artikel 12 Absatz 2 MWSTG, sondern um eine MWST-Gruppe nach Artikel 13 MWSTG (→ Ziff. B.6).

Praxispräzisierung (→ MWST-Info Zeitliche Wirkung von Praxisfestlegungen).