C.6 Bezugsteuer
MWST-Branchen-Info 19 · Gemeinwesen
Geltend · Stand ab 20. September 2024
ESTV · MWST-Branchen-Info 19 · C.6 Bezugsteuer · Deutsch
Bezieht ein bereits steuerpflichtiges Gemeinwesen Leistungen, die nach Artikel 45 MWSTG der Bezugsteuer unterliegen, so hat es diese Leistungsbezüge in demjenigen Quartal, in welchem sie bezogen wurden, zum Normalsatz zu deklarieren (Ziff. 383 der MWST-Abrechnung).
Dies gilt ebenfalls für Gemeinwesen oder Organisationseinheiten von Gemeinwesen, die nach Pauschalsteuersätzen abrechnen.
Gemeinwesen, die nicht im Register der steuerpflichtigen Personen eingetragen sind, werden bezugsteuerpflichtig, wenn für mehr als 10'000 Franken pro DS im Kalenderjahr Leistungen bezogen werden, die der Bezugsteuer nach Artikel 45 MWSTG unterliegen (Art. 45 Abs. 2 Bst. b MWSTG).
[Abbildung: im Original] | Weiterführende Informationen zur Bezugsteuer finden sich in der MWST-Info Bezugsteuer. |
Praxispräzisierung (→ MWST-Info Zeitliche Wirkung von Praxisfestlegungen).