C.3 Andere Nicht-Entgelte
MWST-Branchen-Info 19 · Gemeinwesen
Geltend · Stand ab 20. September 2024
ESTV · MWST-Branchen-Info 19 · C.3 Andere Nicht-Entgelte · Deutsch
Gemeinwesen können nebst den Einnahmen aus hoheitlicher Tätigkeit (Art. 18 Abs. 2 Bst. l MWSTG) weitere Mittelflüsse aus Nicht-Entgelten gemäss Artikel 18 Absatz 2 MWSTG erzielen.
Zu unterscheiden ist dabei zwischen Nicht-Entgelten, die gemäss Artikel 33 Absatz 2 MWSTG zu einer verhältnismässigen Vorsteuerkürzung führen (Art. 18 Abs. 2 Bst. a–c MWSTG), und Nicht-Entgelten, die gemäss Artikel 33 Absatz 1 MWSTG keine Vorsteuerkürzung nach sich ziehen.
Nachfolgend werden nur die bei Gemeinwesen typisch vorkommenden Nicht-Entgelte – nebst den hoheitlichen Tätigkeiten, welche unter Ziffer C.2 behandelt werden – erläutert:
Subventionen und andere öffentlich-rechtliche Beiträge (→ Ziff. C.3.1);
Beiträge aus kantonalen Wasser-, Abwasser- oder Abfallfonds an Entsorgungsanstalten oder Wasserwerke (→ Ziff. C.3.2);
Einlagen in Unternehmen (→ Ziff. C.3.3);
Beiträge innerhalb eines Gemeinwesens (→ Ziff. C.3.4).
[Abbildung: im Original] | Informationen zu den übrigen Nicht-Entgelten finden sich u. a. in der MWST-Info Steuerobjekt. |
Darin