C.3 Andere Nicht-Entgelte

MWST-Branchen-Info 19 · Gemeinwesen

Geltend · Stand ab 20. September 2024

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Gemeinwesen können nebst den Einnahmen aus hoheitlicher Tätigkeit (Art. 18 Abs. 2 Bst. l MWSTG) weitere Mittelflüsse aus Nicht-Entgelten gemäss Artikel 18 Absatz 2 MWSTG erzielen.

Zu unterscheiden ist dabei zwischen Nicht-Entgelten, die gemäss Artikel 33 Absatz 2 MWSTG zu einer verhältnismässigen Vorsteuerkürzung führen (Art. 18 Abs. 2 Bst. a–c MWSTG), und Nicht-Entgelten, die gemäss Artikel 33 Absatz 1 MWSTG keine Vorsteuerkürzung nach sich ziehen.

Nachfolgend werden nur die bei Gemeinwesen typisch vorkommenden Nicht-Entgelte – nebst den hoheitlichen Tätigkeiten, welche unter Ziffer C.2 behandelt werden – erläutert:

  • Subventionen und andere öffentlich-rechtliche Beiträge (→ Ziff. C.3.1);

  • Beiträge aus kantonalen Wasser-, Abwasser- oder Abfallfonds an Entsorgungsanstalten oder Wasserwerke (→  Ziff. C.3.2);

  • Einlagen in Unternehmen (→  Ziff. C.3.3);

  • Beiträge innerhalb eines Gemeinwesens (→  Ziff. C.3.4).

[Abbildung: im Original]

Informationen zu den übrigen Nicht-Entgelten finden sich u. a. in der MWST-Info Steuerobjekt.

Darin

  1. C.3.1 Subventionen und andere öffentlich-rechtliche Beiträge
  2. C.3.2 Beiträge aus kantonalen Wasser-, Abwasser- oder Abfallfonds an Entsorgungsanstalten oder Wasserwerke
  3. C.3.3 Einlagen in Unternehmen
  4. C.3.4 Beiträge innerhalb eines Gemeinwesens