C.5 Option für die Versteuerung der von der Steuer ausgenommenen Leistungen

MWST-Branchen-Info 19 · Gemeinwesen

Geltend · Stand ab 20. September 2024

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Eine nach der effektiven Abrechnungsmethode abrechnende DS kann unter Vorbehalt des nachfolgenden Absatzes durch offenen Ausweis der Steuer oder durch Deklaration in der MWST-Abrechnung mit der ESTV jede von der Steuer ausgenommene Leistung freiwillig versteuern (Option; Art. 22 Abs. 1 MWSTG).

Die Option ist ausgeschlossen für:

a.

Leistungen nach Artikel 21 Absatz 2 Ziffern 18, 19 und 23 MWSTG (Art. 22 Abs. 2 Bst. a MWSTG);

b.

Leistungen nach Artikel 21 Absatz 2 Ziffern 20 und 21 MWSTG, wenn der Gegenstand vom Empfänger oder von der Empfängerin ausschliesslich für Wohnzwecke genutzt wird oder genutzt werden soll (Art. 22 Abs. 2 Bst. b MWSTG).

Eine mit Pauschalsteuersätzen (PSS) abrechnende DS kann nur für Leistungen optieren, die nach Artikel 21 Absatz 2 Ziffern 26, 28 und 28bis MWSTG von der Steuer ausgenommen sind (Art. 97 Abs. 3 MWSTV). Nicht optieren kann eine nach der PSS-Methode abrechnende DS für Leistungen, die bereits aufgrund einer anderen Ziffer von Artikel 21 Absatz 2 MWSTG von der Steuer ausgenommen sind.

[Abbildung: im Original]

Die Grundsätze sowie Voraussetzungen der Option können der MWST-Info Steuerobjekt entnommen werden.