C.1 Steuerbare Leistungen von Gemeinwesen
MWST-Branchen-Info 19 · Gemeinwesen
Geltend · Stand ab 20. September 2024
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Gemäss Artikel 18 Absatz 1 MWSTG unterliegen der Inlandsteuer die im Inland durch steuerpflichtige Personen gegen Entgelt erbrachten Leistungen, soweit das MWSTG keine Ausnahme vorsieht.
Steuerbare Leistungen von Gemeinwesen und von übrigen Einrichtungen des öffentlichen Rechts setzen ein steuerbares Leistungsverhältnis (eine steuerbare Leistung wird im Inland gegen Entgelt von einer steuerpflichtigen Person erbracht) voraus.
Steuerbare Leistungen werden von Gemeinwesen und von den übrigen Einrichtungen des öffentlichen Rechts in verschiedensten Bereichen erbracht. In Artikel 14 MWSTV werden beispielhaft steuerbare Leistungen von Gemeinwesen aufgezählt:
Dienstleistungen im Bereich von Radio und Fernsehen, Telekommunikationsdienstleistungen sowie elektronische Dienstleistungen;
Lieferung von Wasser, Gas, Elektrizität, thermischer Energie, Ethanol, Vergällungsmitteln und ähnlichen Gegenständen;
Beförderung von Gegenständen und Personen;
Dienstleistungen in Häfen und auf Flughäfen;
Lieferung von zum Verkauf bestimmten neuen Fertigwaren;
Veranstaltung von Messen und Ausstellungen mit gewerblichem Charakter;
Betrieb von Sportanlagen wie Badeanstalten und Kunsteisbahnen;
Lagerhaltung;
Tätigkeiten gewerblicher Werbebüros;
Tätigkeiten von Reisebüros;
Leistungen von betrieblichen Kantinen, Personalrestaurants, Verkaufsstellen und ähnlichen Einrichtungen;
Tätigkeiten von Amtsnotaren und Amtsnotarinnen;
Tätigkeiten von Vermessungsbüros;
Tätigkeiten im Entsorgungsbereich;
Tätigkeiten, die durch vorgezogene Entsorgungsgebühren nach Art. 32abis Umweltschutzgesetz (USG; SR 814.01) finanziert werden;
Tätigkeiten im Rahmen der Erstellung von Verkehrsanlagen;
Rauchgaskontrollen;
Werbeleistungen.
[Abbildung: im Original] | Beispiele zu einigen der aufgezählten Leistungen und zu weiteren steuerbaren Leistungen von Gemeinwesen finden sich im Kapitel H. |