C.4 Von der Steuer ausgenommene Leistungen im Sinne von Artikel 21 Absatz 2 Ziffern 28 und 28bis MWSTG
MWST-Branchen-Info 19 · Gemeinwesen
Geltend · Stand ab 1. Januar 2025
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Von der Steuer ausgenommen sind Leistungen gemäss Artikel 21 Absatz 2 Ziffer 28 MWSTG:
a. | Zwischen den Organisationseinheiten des gleichen Gemeinwesens (→ Ziff. C.4.1); |
b. | zwischen privat- oder öffentlich-rechtlichen Gesellschaften, an denen ausschliesslich Gemeinwesen beteiligt sind, und den an der Gesellschaft beteiligten Gemeinwesen und deren Organisationseinheiten (→ Ziff. C.4.2); |
c. | zwischen Anstalten oder Stiftungen deren Gründer oder Träger ausschliesslich Gemeinwesen sind, und diesen Gemeinwesen und deren Organisationseinheiten (→ Ziff. C.4.3). |
Von der Steuer ausgenommen ist gemäss Artikel 21 Absatz 2 Ziffer 28bis MWSTG ebenfalls die Zurverfügungstellung von Personal durch Gemeinwesen an andere Gemeinwesen (→ Ziff. C.4.4).
Als ausschliessliche Beteiligung von Gemeinwesen an privat- oder öffentlich-rechtlichen Gesellschaften im Sinne von Artikel 21 Absatz 2 Ziffer 28 Buchstabe b MWSTG gilt sowohl eine direkte als auch eine indirekte Beteiligung (Art. 38 Abs. 1 MWSTV).
Um eine indirekte Beteiligung handelt es sich dann, wenn ausschliesslich von Gemeinwesen oder ihren Organisationseinheiten gegründete Personengesellschaften (inklusive einfache Gesellschaften), Kapitalgesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH), Genossenschaften und Vereine, eine privat- oder öffentlich-rechtliche Gesellschaft beherrschen (z. B. AG, GmbH, einfache Gesellschaft oder Verein) oder eine Anstalt / Stiftung durch diese gegründet wurde.
Als ausschliesslich von Gemeinwesen gegründete oder getragene Anstalten und Stiftungen im Sinne von Artikel 21 Absatz 2 Ziffer 28 Buchstabe c MWSTG gelten direkt oder indirekt gegründete oder getragene Stiftungen oder Anstalten (Art. 38 Abs. 2 MWSTV). Als Träger oder Trägerin einer Anstalt oder einer Stiftung gilt, wer deren Organe einsetzen kann oder die Verantwortung für die Geschäftsführung trägt.
Die Steuerausnahme von Artikel 21 Absatz 2 Ziffer 28 Buchstaben b und c MWSTG erstreckt sich gemäss Artikel 38 Absatz 3 MWSTV auf
a. | die Leistungen zwischen privat- oder öffentlich-rechtlichen Gesellschaften (→ Ziff. A.2.2), an denen ausschliesslich Gemeinwesen beteiligt sind, und | |
1. | den ausschliesslich von diesen Gesellschaften direkt oder indirekt gehaltenen Gesellschaften, oder | |
2. | den Anstalten und Stiftungen, deren alleinige (direkte oder indirekte) Gründer oder Träger sie sind; | |
b. | die Leistungen zwischen Anstalten oder Stiftungen, deren Gründer oder Träger ausschliesslich Gemeinwesen sind, und | |
1. | den Gesellschaften, die sie alleine direkt oder indirekt halten, oder | |
2. | den Anstalten und Stiftungen, deren alleinige (direkte oder indirekte) Träger oder Gründer sie sind. | |
Unter privatrechtlichen Gesellschaften im Sinne dieses Artikels werden die folgenden Rechtsformen subsumiert:
Einfache Gesellschaft (Art. 530–551 OR);
Aktiengesellschaft (Art. 620–763 OR);
Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Art. 772–827 OR);
Genossenschaft (Art. 828–926 OR);
Verein (Art. 60–79 ZGB).
Die Steuerausnahme von Artikel 21 Absatz 2 Ziffer 28 Buchstabe b MWSTG erstreckt sich gemäss Artikel 38 Absatz 3 MWSTV folglich auch auf Leistungen zwischen Vereinen im Sinne von Artikel 60 ZGB, deren (Aktiv- und Passiv-)Mitglieder ausschliesslich Gemeinwesen oder Organisationseinheiten von Gemeinwesen sind, und den im Verein als Mitglieder registrierten Gemeinwesen und deren Organisationseinheiten.
Für diese von der Steuer ausgenommenen Leistungen kann gemäss Artikel 22 MWSTG optiert werden (→ Ziff. C.5).
Praxisänderung infolge einer Änderung von MWST-Bestimmungen (Art. 21 Abs. 2 Ziff. 28 Bst. c MWSTG und Art. 38 Abs. 3 MWSTV), anwendbar ab 01.01.2025 (vgl. betreffend zeitliche Wirkung → MWST-Info Zeitliche Wirkung von Praxisfestlegungen).
Darin
- C.4.1 Leistungen zwischen Organisationseinheiten des gleichen Gemeinwesens
- C.4.2 Leistungen zwischen privat- oder öffentlich-rechtlichen Gesellschaften, an denen ausschliesslich Gemeinwesen beteiligt sind, und den an der Gesellschaft beteiligten Gemeinwesen und deren Organisationseinheiten
- C.4.3 Leistungen zwischen Anstalten oder Stiftungen, die ausschliesslich von Gemeinwesen gegründet wurden oder getragen werden, und diesen Gemeinwesen und deren Organisationseinheiten
- C.4.4 Das Zurverfügungstellen von Personal durch Gemeinwesen an andere Gemeinwesen
- C.4.5 Lieferung gebrauchter beweglicher Gegenstände