H.16.1 Einsätze der Polizei
MWST-Branchen-Info 19 · Gemeinwesen
Geltend · Stand ab 20. September 2024
ESTV · MWST-Branchen-Info 19 · H.16.1 Einsätze der Polizei · Deutsch
Die Verkehrsumleitungen, das Begleiten von Demonstrationen, die Verkehrsbegleitung von Schwertransportern und weitere Massnahmen betreffend die Verkehrs- und die öffentliche Sicherheit stellen hoheitliche Tätigkeiten (Art. 3 Bst. g MWSTG) dar, sofern diese Tätigkeiten aufgrund kantonaler oder bundesrechtlicher Regelungen der Polizei vorbehalten sind.
Werden diese Tätigkeiten auch durch Dritte angeboten, handelt es sich um zum Normalsatz steuerbare Leistungen.
Ebenfalls zu versteuern sind das Aufschalten von Einbruch- und Brandschutzanlagen auf die Einsatzzentrale der Polizei sowie die bei angeschlossenen Alarmanlagen für Fehlalarme zusätzlich in Rechnung gestellten, vertraglich vereinbarten Entschädigungen.
Praxisänderung infolge Überprüfung der Praxis durch die ESTV (Publikationsdatum: 20.09.2024; vgl. betreffend zeitliche Wirkung → MWST-Info Zeitliche Wirkung von Praxisfestlegungen).