H.16.6 Sanitätspolizei / Sanitätsdienste
MWST-Branchen-Info 19 · Gemeinwesen
Geltend · Stand ab 20. September 2024
ESTV · MWST-Branchen-Info 19 · H.16.6 Sanitätspolizei / Sanitätsdienste · Deutsch
Die Bereitschaftsdienste der Sanitätspolizei / Sanitätsdienste anlässlich von Veranstaltungen sind von der Steuer ausgenommen, wenn die Personen vor Ort sind (Art. 21 Abs. 2 Ziff. 3 und 7 MWSTG). Sind sie nicht vor Ort, handelt es sich um eine zum Normalsatz steuerbare Dienstleistung.
[Abbildung: im Original] | Detaillierte Informationen finden sich in der MWST-Branchen-Info Gesundheitswesen. |