H.16.5 Abgabe von Protokollen und Formularen

MWST-Branchen-Info 19 · Gemeinwesen

Geltend · Stand ab 20. September 2024

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Die Abgabe von Protokollen (bei Unfall, Diebstahl usw.) durch polizeiliche Stellen an die Beteiligten oder deren Versicherungen gilt als hoheitliche Tätigkeit (Art. 3 Bst. g MWSTG). Eine allfällige Gebühr ist daher nicht zu versteuern.