H.16.2 Beauftragung eines anderen Polizeikorps

MWST-Branchen-Info 19 · Gemeinwesen

Geltend · Stand ab 20. September 2024

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Die Sicherung des öffentlichen Raums anlässlich von Grossveranstaltungen (z. B. World Economic Forum Davos oder Fussballspiele) oder anderen Ereignissen, welche von Gesetzes wegen zwingend durch die Polizei (oder die Schweizer Armee) vorzunehmen ist, gilt als hoheitlich erbracht (Art. 3 Bst. g MWSTG). Arbeiten demnach verschiedene Polizeikorps in ihrem hoheitlichen Kompetenzbereich zusammen, unterliegt eine allfällig in Rechnung gestellte Gebühr nicht der Mehrwertsteuer.

[Abbildung: im Original]

Weiterführende Informationen zu hoheitlichen Tätigkeiten finden sich unter der Ziffer C.2.

Steuerbar sind hingegen weitere Leistungen im Bereich der Sicherheit im Zusammenhang mit Grossveranstaltungen oder anderen Ereignissen, welche wahlweise durch die Polizei oder durch Dritte erbracht werden können (z. B. Eingangskontrollen).

Erstmalige Praxisfestlegung infolge der Beurteilung neuer Sachverhalte (Publikationsdatum: 20.09.2024; vgl. betreffend zeitliche Wirkung → MWST-Info Zeitliche Wirkung von Praxisfestlegungen).