H.16.3 Auslagerung der polizeilichen Tätigkeit
MWST-Branchen-Info 19 · Gemeinwesen
Geltend · Stand ab 20. September 2024
ESTV · MWST-Branchen-Info 19 · H.16.3 Auslagerung der polizeilichen… · Deutsch
Lagert ein Gemeinwesen ihre polizeiliche Aufgabe an ein anderes Polizeikorps aus (z. B. Stadtpolizei wird aufgelöst und die Kantonspolizei mit der Aufgabe betraut), ist von einer Auslagerung einer hoheitlichen Tätigkeit (Art. 3 Bst. g MWSTG) auszugehen, die nicht im Wettbewerb zu privaten Anbietern steht, weshalb eine hierfür erhobene Gebühr auch nicht der Mehrwertsteuer unterliegt.
Erstmalige Praxisfestlegung infolge der Beurteilung neuer Sachverhalte (Publikationsdatum: 20.09.2024; vgl. betreffend zeitliche Wirkung → MWST-Info Zeitliche Wirkung von Praxisfestlegungen).