H.16.7 Telefon, Radio und Fernsehen in Gefängnissen / Anstalten
MWST-Branchen-Info 19 · Gemeinwesen
Geltend · Stand ab 20. September 2024
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Die entgeltliche Überlassung von TV / Radiogeräten durch die Vollzugsanstalten an ihre Insassen ist von der Steuer ausgenommen (Art. 21 Abs. 2 Ziff. 8 MWSTG).
Zum Normalsatz zu versteuern sind hingegen die Einnahmen aus Telefonkabinen.