H.16.7 Telefon, Radio und Fernsehen in Gefängnissen / Anstalten

MWST-Branchen-Info 19 · Gemeinwesen

Geltend · Stand ab 20. September 2024

ESTV · MWST-Branchen-Info 19 · H.16.7 Telefon, Radio und Fernsehen in… · Deutsch

Die entgeltliche Überlassung von TV / Radiogeräten durch die Vollzugsanstalten an ihre Insassen ist von der Steuer ausgenommen (Art. 21 Abs. 2 Ziff. 8 MWSTG).

Zum Normalsatz zu versteuern sind hingegen die Einnahmen aus Telefonkabinen.