H.5.1 Amtsnotare
MWST-Branchen-Info 19 · Gemeinwesen
Geltend · Stand ab 20. September 2024
ESTV · MWST-Branchen-Info 19 · H.5.1 Amtsnotare · Deutsch
Die Leistungen der Amtsnotare unterliegen i. d. R. der Steuer zum Normalsatz. Dies gilt beispielsweise für Beurkundungen, Beglaubigungen, Ausfertigungen von Verträgen, Errichtungen von Schuldbriefen, Beratungen sowie Vermögensverwaltungen (Art. 14 Ziff. 13 MWSTV).
Nicht zu versteuern, da in Ausübung hoheitlicher Gewalt erbracht, sind dagegen folgende Tätigkeiten, sofern diese nicht marktfähig und nicht im Wettbewerb mit Tätigkeiten privater Anbieter stehen (→ Ziff. C.2.1 und C.2.3):
Führen öffentlicher Register (Grundbuch, Handelsregister, Zivilstandsregister usw.);
Ausstellen von Erbbescheinigungen;
Notarielle Inventaraufnahmen.