H.5.2 Staatskanzleien, Botschaften und Konsulate

MWST-Branchen-Info 19 · Gemeinwesen

Geltend · Stand ab 20. September 2024

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Führen Staatskanzleien Beglaubigungen durch, die auch von Notaren durchgeführt werden können (bspw. von Unterschriften, Kopien oder Übersetzungen) stehen sie zueinander im Wettbewerb. Solche Beglaubigungen sind deshalb grundsätzlich steuerbar.

Überbeglaubigungen von Dokumenten, welche ausschliesslich durch Staatskanzleien durchgeführt werden können (z. B. Apostillen oder Legalisationen für das Ausland), gelten hingegen als hoheitliche Tätigkeit (Art. 3 Bst. g MWSTG). Gebühren, welche für solche hoheitlichen Tätigkeiten erhoben werden, unterliegen gemäss Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe l MWSTG nicht der Steuer und berechtigen aufgrund von Artikel 28 Absatz 1 MWSTG e contrario nicht zum Vorsteuerabzug.

Praxispräzisierung (→ MWST-Info Zeitliche Wirkung von Praxisfestlegungen).