H.5.7 Bewilligungen für die Befahrung einer Strasse, welche zum öffentlichen Grund gehört
MWST-Branchen-Info 19 · Gemeinwesen
Geltend · Stand ab 20. September 2024
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Indem eine Gemeinde eine Tages-, Wochen-, Monats- oder Saison-Bewilligung für das Befahren einer Strasse (z. B. Forststrasse), welche zum öffentlichen Grund gehört, ausstellt, tritt sie hoheitlich (Art. 3 Bst. g MWSTG) auf. Die hierfür in Rechnung gestellte Gebühr ist somit nicht zu versteuern (Art. 18 Abs. 2 Bst. l MWSTG).
Praxispräzisierung (→ MWST-Info Zeitliche Wirkung von Praxisfestlegungen).