H.5.5 Amtsanzeiger und amtliche Publikationen
MWST-Branchen-Info 19 · Gemeinwesen
Geltend · Stand ab 20. September 2024
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Einnahmen aus amtlichen Inseraten sind zum Normalsatz zu versteuern. DS von Gemeinwesen, welche die Amtsanzeiger selbst herausgeben, werden steuerpflichtig, sofern die massgebende Betragsgrenze aus steuerbaren Umsätzen (Gebühren für amtliche Anzeigen, Einnahmen aus dem Verkauf von Inseraten sowie Erlöse aus dem Verkauf der Amtsanzeiger) gemäss Artikel 12 Absatz 3 MWSTG überschritten wird. Die an andere DS oder Organisationseinheiten des eigenen Gemeinwesens fakturierten Anzeigen oder Inserate sind von der Steuer ausgenommen (Art. 21 Abs. 2 Ziff. 28 Bst. a MWSTG).
Die Erteilung der Konzession an Verleger oder Druckereien für das Recht zur Herausgabe des amtlichen Publikationsorgans gilt als hoheitliche Tätigkeit (Art. 3 Bst. g MWSTG). Werden die Verleger oder Druckereien verpflichtet, zusätzlich zur Konzessionsgebühr die amtlichen Anzeigen unentgeltlich zu publizieren, unterliegen diese Veröffentlichungen der Steuer zum Normalsatz. Die Steuer ist auf dem Marktwert zu berechnen (Art. 24 Abs. 3 MWSTG).
Werden im Zusammenhang mit hoheitlich erbrachten Tätigkeiten auch die Kosten von Veröffentlichungen in Rechnung gestellt, bilden diese Kosten Bestandteil der hoheitlichen Tätigkeit und sind demzufolge nicht zu versteuern.
Beispiele
Das Bauamt einer Gemeinde stellt die Baubewilligungsgebühren inklusive Kosten für die vorgeschriebene Veröffentlichung im amtlichen Publikationsorgan (z. B. Kantonales Amtsblatt) den Bauherren in Rechnung.
Die Baubewilligungsgebühren (inkl. Kosten der Anzeige) stellen einen Beitrag für eine hoheitlich erbrachte Tätigkeit dar und sind somit nicht zu versteuern (Art. 18 Abs. 2 Bst. l MWSTG). Das Bauamt darf auf den Aufwendungen für diese Tätigkeit keine Vorsteuer geltend machen (Art. 28 Abs. 1 MWSTG e contrario im nicht-unternehmerischen Bereich).
Die DS Kantonales Amtsblatt muss in diesem Beispiel den Umsatz aus der Baubewilligungsanzeige zum Normalsatz versteuern. Artikel 21 Absatz 2 Ziffer 28 MWSTG kommt nicht zur Anwendung, da es sich um zwei verschiedene Gemeinwesen (Kanton und Gemeinde) handelt.
Die DS Kantonales Handelsregisteramt stellt Rechnung für die Eintragung einer Aktiengesellschaft ins Handelsregister. In den Gebühren für die Eintragung ist auch die gesetzlich vorgeschriebene Veröffentlichung im kantonalen Amtsblatt enthalten. Die Eintragungsgebühren sind Beiträge für eine hoheitlich erbrachte Tätigkeit und somit nicht zu versteuern (Art. 18 Abs. 2 Bst. l MWSTG).
Die DS Kantonales Amtsblatt muss in diesem Beispiel die Gebühren aus der Veröffentlichung der Eintragung der Aktiengesellschaft, welche der DS Kantonales Handelsregisteramt (gleiches Gemeinwesen) in Rechnung gestellt werden, nicht versteuern, da sie gemäss Artikel 21 Absatz 2 Ziffer 28 Buchstabe a MWSTG von der Steuer ausgenommen sind (gleiches Gemeinwesen).