H.5.4 Abbau von Bodenschätzen, Bergregal, Bewilligungen, Verleihungen und Konzessionen

MWST-Branchen-Info 19 · Gemeinwesen

Geltend · Stand ab 20. September 2024

ESTV · MWST-Branchen-Info 19 · H.5.4 Abbau von Bodenschätzen… · Deutsch

Der Abbau von Sand, Kies, Stein, Geröll usw. ist i. d. R. nicht dem Bergregal unterstellt, d. h. der Grundstückeigentümer kann frei darüber verfügen. Die Überlassung eines Grundstücks zwecks entgeltlichen Abbaus von solchen Bodenschätzen stellt auch bei Wiederherstellung des früheren Zustandes die Gewährung eines Rechts (Abbaurecht; Art. 3 Bst. e MWSTG) dar, die steuerbar ist. Der Ort dieser Dienstleistung richtet sich nach Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe f MWSTG (Ort der gelegenen Sache). Wird das Recht indes im Grundbuch eingetragen (dinglich gesichert), ist die Gewährung dieses Rechts von der Steuer ausgenommen (Art. 21 Abs. 2 Ziff. 20 MWSTG).

Die notwendigen Bewilligungsverfahren (Abbaubewilligung oder Gewässerschutzbewilligung usw. für einen Kiesabbau) seitens des Gemeinwesens sind hoheitliche Tätigkeiten (Art. 3 Bst. g MWSTG). Dies gilt auch für die Bewilligung für die Entnahme von Sand, Kies, Steinen oder Schlamm aus öffentlichen Gewässern (gesteigerter Gemeingebrauch).

Wird für die Kiesentnahme usw. aus öffentlichen Gewässern eine Nutzungsgebühr pro Kubikmeter erhoben, handelt es sich dabei um die Gewährung eines Rechts (Art. 3 Bst. e MWSTG), welches zum Normalsatz steuerbar ist.

Ist ein mineralischer Rohstoff dem Bergregal eines Kantons unterstellt, d. h. der Stoff ist der Verfügungsmacht des Grundstückeigentümers entzogen und der Kanton entscheidet, ob er den Rohstoff selbst suchen und abbauen oder das Recht durch Bewilligung oder Verleihung an Dritte übertragen will, stellt das Erteilen der Bewilligung für Vorbereitungsmassnahmen wie Probebohrungen usw. eine hoheitliche Tätigkeit dar. Dasselbe gilt für die Verwaltungsgebühr bei der Übertragung dieses Rechts. Die einmaligen und wiederkehrenden Abgaben für die konzessionspflichtige Ausbeutung und Auffüllung nach Massgabe der wirtschaftlichen Bedeutung der Nutzung und der tatsächlichen Produktion stellen hingegen Entgelt für die steuerbare Übertragung eines Rechts dar.

Das Recht zur Nutzung der kommunalen Strasseninfrastruktur im Zusammenhang mit dem Abbau von Bodenschätzen stellt einen steuerbaren Leistungsaustausch dar. Ein allfällig damit zusammenhängendes Entgelt für die ausserordentliche Abnutzung der kommunalen Strasseninfrastruktur unterliegt ebenfalls der Steuer zum Normalsatz.

Erstmalige Praxisfestlegung infolge der Beurteilung neuer Sachverhalte (Publikationsdatum: 20.09.2024; vgl. betreffend zeitliche Wirkung → MWST-Info Zeitliche Wirkung von Praxisfestlegungen).