4.16 Werbung für einen Dritten anlässlich von Bildungsveranstaltungen

MWST-Branchen-Info 20 · Bildung

Geltend · Stand ab 1. Januar 2010

ESTV · MWST-Branchen-Info 20 · Ziff. 4.16 · Deutsch

Um eine steuerbare Werbeleistung für einen Dritten anlässlich von Veranstaltungen wie Kursen und Kongressen handelt es sich, wenn für den Dritten anlässlich der Veranstaltung geworben wird und dieser beispielsweise in Form einer Kostenübernahme, einer Gratiszurverfügungstellung, einer Bezahlung oder ähnlichem die Werbeleistung begleicht.

Bemessungsgrundlage für die erbrachte Werbeleistung ist der Marktpreis der Leistung, der mit der Werbeleistung verrechnet wird (z.B. Übernahme der Kosten von Lokalitäten).

Das Teilnehmerentgelt bleibt von der Steuer ausgenommen, wenn die Bildungsleistung im Vordergrund steht und es sich nicht um eine Beratungsleistung und/oder einen gesellschaftlichen Anlass mit Unterhaltungs- und/oder Vergnügungscharakter im Sinne von Ziffer 2 handelt.

Beispiel

Eine Coiffeurfachschule bietet auch Weiterbildungskurse für Damen-Coiffeure an. Dabei werden jeweils im Frühjahr die neusten Trendfrisuren für Damen gezeigt und geschult. Die Teilnehmer bezahlen dafür ein Kursgeld von 200 Franken. Darüber hinaus unterstützt ein bekannter Kosmetikhersteller die Kurse der Coiffeurfachschule mit einem Beitrag von 1'000 Franken. Die Coiffeurfachschule macht während der Kurse Werbung für die Produkte des Kosmetikunternehmens wie beispielsweise Shampoos und Haarfarben und empfiehlt diese zur Anwendung.

Der Beitrag von 1'000 Franken des Kosmetikunternehmens unterliegt der Steuer zum Normalsatz als Entgelt für die erbrachte Werbeleistung. Das Kursgeld der Teilnehmer von 200 Franken pro Person ist hingegen als Bildungsleistung von der Steuer ausgenommen.