3.1 Begriff, Voraussetzungen und Abgrenzung zu anderen Einrichtungen

MWST-Branchen-Info 21 · Gesundheitswesen

Geltend · Stand ab 9. Mai 2023

ESTV · MWST-Branchen-Info 21 · Ziff. 3.1 · Deutsch

Als Spitäler gelten Einrichtungen, die ausschliesslich unter ärztlicher Leitung die Aufnahme, Untersuchung, Behandlung und Pflege kranker und verletzter Personen sowie Geburtshilfe gewährleisten. Spitäler nehmen i. d. R. nur ärztlich eingewiesene Personen auf (ausser bei Notfällen).