3.1 Begriff, Voraussetzungen und Abgrenzung zu anderen Einrichtungen
MWST-Branchen-Info 21 · Gesundheitswesen
Geltend · Stand ab 9. Mai 2023
ESTV · MWST-Branchen-Info 21 · Ziff. 3.1 · Deutsch
Als Spitäler gelten Einrichtungen, die ausschliesslich unter ärztlicher Leitung die Aufnahme, Untersuchung, Behandlung und Pflege kranker und verletzter Personen sowie Geburtshilfe gewährleisten. Spitäler nehmen i. d. R. nur ärztlich eingewiesene Personen auf (ausser bei Notfällen).