3.2 Von der Steuer ausgenommene Leistungen
MWST-Branchen-Info 21 · Gesundheitswesen
Geltend · Stand ab 1. Januar 2026
ESTV · MWST-Branchen-Info 21 · Ziff. 3.2 · Deutsch
a. | Im Bereich der Humanmedizin erbrachte Pflegeleistungen und Heilbehandlungen einschliesslich der damit eng verbundenen Leistungen, die der Behandlung von Krankheiten, Verletzungen und anderen Störungen der körperlichen oder geistigen Gesundheit dienen (Art. 21 Abs. 2 Ziff. 2 MWSTG). Bei Leistungen, welche mittels dem geltenden Einzelleistungstarif für ambulante ärztliche Leistungen (TARDOC) in Rechnung gestellt werden oder in den Patientenpauschaltarifen (ambulante Pauschalen) enthalten sind, handelt es sich unter Vorbehalt des nachfolgenden Absatzes um von der Steuer ausgenommene Heilbehandlungen im Sinne von Artikel 21 Absatz 2 Ziffer 3 MWSTG. Bei Leistungen zur Erstellung von medizinischen Gutachten und bei Leistungen im Bereich der ästhetischen und der präventiven Medizin ist jeweils im Einzelfall zu beurteilen, ob es sich um steuerbare oder um von der Steuer ausgenommene Leistungen handelt ([Abbildung: im Original] Gutachten: Ziff. 9; ästhetische Medizin: Ziff. 2.1.1.1). | |
[Abbildung: im Original] | Bei Leistungen, die nicht in TARDOC resp. in den Patientenpauschaltarifen enthalten sind, sondern über einen anderen Tarif abgerechnet werden (z. B. über SwissDRG oder TARPSY), ist im Einzelfall zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine von der Steuer ausgenommene Heilbehandlung erfüllt sind. | |
b. | Die Beherbergung (inkl. Gebühren für Telefonanschluss und -gespräche sowie Radio- und Fernsehanschluss, selbst bei separater Rechnungsstellung) und die Betreuung von Patienten. Für Patienten getätigte Auslagen (z. B. Taxi oder Coiffeur), die ihnen weiterfakturiert werden, sind nicht dem Umsatz des Spitals zuzuordnen und berechtigen somit auch nicht zum Vorsteuerabzug, sofern die Voraussetzungen gemäss Ziffer 8 erfüllt sind. |
c. | Die im Tagesansatz enthaltene Verpflegung (einschliesslich allfälliger Diätzuschläge). Die im Zusammenhang mit einem besseren Zimmer (Aufschlag für ein Einzelzimmer) erbrachten Leistungen gelten als Teil der Beherbergung und sind von der Steuer ausgenommen. Im Fall eines Spitalaufenthaltes eines erkrankten Kindes oder Erwachsenen sowie im Fall des Wochenbettes ist auch die Beherbergung und Verpflegung einer eng verbundenen Begleitperson von der Steuer ausgenommen. |
d. | Die den Patienten vom Spital in Rechnung gestellten Heilbehandlungen von Angehörigen eines Heil- und Pflegeberufs gemäss Ziffer 2.1, die im Spital eine eigene Praxis führen und Privatpatienten behandeln (z. B. Beleg- und Chefärzte). Von der Steuer ausgenommen sind auch die Beiträge dieser Personen für die Benützung der Infrastruktur (einschliesslich des Pflege- und medizinischen Personals). |
e. | Das Verabreichen und Applizieren von Medikamenten (z. B. Salben, Tabletten oder Spritzen) und medizinischen Hilfsmitteln unmittelbar am Patienten anlässlich einer Heilbehandlung (→ Ziff. 3.3 Bst. c). Das Einsetzen von Implantaten und anderen mit dem Körper fest verbundenen Prothesen, die im Rahmen einer Heilbehandlung durch einen Arzt/eine Ärztin eingesetzt werden und nicht ohne operativen Eingriff vom Körper entfernt und wieder eingesetzt werden können (z. B. künstliches Hüftgelenk oder Herzschrittmacher), ist ebenfalls von der Steuer ausgenommen. |
f. | Die Benützung von Rollstühlen und anderem Sanitätsmaterial durch Patienten während und für eine kurze Dauer nach ihrem Spitalaufenthalt, selbst bei separater Rechnungsstellung. |
g. | Die Lieferung gebrauchter beweglicher Gegenstände, die ausschliesslich zur Erbringung von gemäss Artikel 21 Absatz 2 MWSTG von der Steuer ausgenommenen Leistungen verwendet wurden (Art. 21 Abs. 2 Ziff. 24 MWSTG). |
h. | Die Zurverfügungstellung von Personal durch ein nicht gewinnstrebiges Spital für Zwecke der Krankenbehandlung (Art. 21 Abs. 2 Ziff. 12 MWSTG) sowie durch Gemeinwesen an andere Gemeinwesen (Art. 21 Abs. 2 Ziff. 28bis MWSTG → Ziff. 1.2 Bst. m). |
i. | Gewisse Leistungen bei Gemeinwesen (→ Ziff. 1.2 Bst. l). |
Praxisänderung infolge Überprüfung der Praxis durch die ESTV, anwendbar ab 01.01.2026 (vgl. betreffend zeitliche Wirkung [Abbildung: im Original] zusätzliche Informationen zu dieser Ziffer).
Praxisänderung infolge einer Änderung einer MWST-Bestimmung (Art. 21 Abs. 2 Ziff. 2 MWSTG), anwendbar ab 01.01.2025 (vgl. betreffend zeitliche Wirkung → MWST-Info Zeitliche Wirkung von Praxisfestlegungen).