3.3 Steuerbare Leistungen

MWST-Branchen-Info 21 · Gesundheitswesen

Geltend · Stand ab 9. Mai 2023

ESTV · MWST-Branchen-Info 21 · Ziff. 3.3 · Deutsch

a.

Verpflegungs- und sonstige Leistungen, die nicht im Tagesansatz enthalten sind und separat fakturiert werden (z. B. Reinigung des Zimmers, Waschen und Flicken der persönlichen Kleidung, Verpflegungsleistungen in der Cafeteria oder in einem Restaurant, Gebühren von Gesprächen in Telefonkabinen/-stationen, Verkauf von Gegenständen an einem Kiosk oder in einem Blumenladen).

b.

Die Verpflegung von Besuchern und des eigenen Personals (→ MWST-Info Privatanteile).

c.

Die Abgabe von Medikamenten in neuen (nicht angebrauchten) Verpackungen, medizinischen Hilfsmitteln, Prothesen, abnehmbaren (kiefer-)orthopädischen Apparaten usw. ist zum massgebenden Satz steuerbar ([Abbildung: im Original] spezifische Regelungen für Ärzte und Zahnärzte unter Ziff. 2.1.1 und 2.1.2).

d.

Klinische Versuche mit Arzneimitteln oder anderen Produkten, Supervisionen und Qualitätskontrollen.

e.

Die Zurverfügungstellung von Personal durch ein gewinnstrebiges Spital und die Zurverfügungstellung von Personal durch ein nicht gewinnstrebiges Spital für andere Zwecke als die der Krankenbehandlung (z. B. Sekretariatsarbeiten oder Führen der Buchhaltung; → Ziff. 1.7).

f.

Für Dritte ausgeführte Sterilisationsarbeiten sowie alle mit dieser Tätigkeit in Verbindung stehenden Leistungen.

g.

Der Verkauf von Rollstühlen und anderem Sanitätsmaterial an Patienten sowie ihre Vermietung und ihr Verkauf an Dritte (Nichtbewohner).

h.

Leistungen im Zusammenhang mit dem Bestattungswesen (z. B. Leichenbesorgung, Transport, Leichenwäsche, Einbalsamierung oder Sarglieferung).

i.

Gewisse Gutachten (für mehr Informationen → Ziff. 9).

Erstmalige Praxisfestlegung infolge der Beurteilung neuer Sachverhalte (Publikationsdatum: 09.05.2023; vgl. betreffend zeitliche Wirkung → MWST-Info Zeitliche Wirkung von Praxisfestlegungen).