7.1 Begriff, Voraussetzungen und Abgrenzung zu anderen Einrichtungen

MWST-Branchen-Info 21 · Gesundheitswesen

Geltend · Stand ab 9. Mai 2023

ESTV · MWST-Branchen-Info 21 · Ziff. 7.1 · Deutsch

Als Alters-, Wohn- und Pflegeheime gelten Einrichtungen, die den Zweck verfolgen, pflegebedürftige und betagte Pensionäre zu beherbergen, zu verpflegen und zu betreuen. Darunter fallen auch Tages- und Nachtheime für Betagte (→ Ziff. 7.2).

Von den Alters-, Wohn- und Pflegeheimen sind die Alterswohnungen, die Alterssiedlungen und das Wohnen mit Dienstleistungen zu unterscheiden. Als Betreiberinnen von solchen Einrichtungen gelten Organisationen, die Wohnungen an ältere, noch selbstständige Menschen oder an ältere Menschen mit eingeschränkter Mobilität vermieten und zusätzliche Dienstleistungen wie Wohnungsreinigung, Unterhaltung, Betreuung, Wäscheservice, Verpflegung und andere Dienstleistungen anbieten. Darunter fallen beispielsweise Alterswohnungen, Seniorenwohnungen und Alterssiedlungen. Hinsichtlich die Steuerbarkeit von Leistungen solcher Einrichtungen wird unterschieden zwischen nicht wählbaren pauschal verrechneten Leistungen, welche als Gesamtpaket von der Steuer ausgenommen sind, sowie den durch die Bewohner frei wählbaren Leistungen. Bei Letzteren werden die einzelnen Leistungen separat betrachtet und steuerlich qualifiziert (→ Ziff. 7.3).

Heime, die vorwiegend auf die Aufnahme von psychisch kranken oder geistig oder körperlich behinderten Personen ausgerichtet sind, fallen nicht unter diese Bestimmung.

Erstmalige Praxisfestlegung infolge der Beurteilung neuer Sachverhalte (Publikationsdatum: 09.05.2023; vgl. betreffend zeitliche Wirkung → MWST-Info Zeitliche Wirkung von Praxisfestlegungen).