3.1.1 Von der Steuer ausgenommene Leistungen

MWST-Branchen-Info 23 · Kultur

Geltend · Stand ab 1. Januar 2025

ESTV · MWST-Branchen-Info 23 · Ziff. 3.1.1 · Deutsch

Von der Steuer ausgenommen sind die in Artikel 21 MWSTG abschliessend aufgezählten Leistungen. Dazu gehören namentlich folgende kulturelle Leistungen:

[Abbildung: im Original]

Nach Artikel 21 Absatz 2 Ziffer 17 MWSTG sind die durch die auf dem Gebiet des nicht gewinnstrebigen Kulturschaffens tätigen Institutionen durchgeführten Basare, Flohmärkte, Galadiners, Wohltätigkeitsbälle und ähnliche Anlässe von der Steuer ausgenommen, sofern die Veranstaltungen dazu bestimmt sind, diesen Einrichtungen eine finanzielle Unterstützung zu verschaffen und ausschliesslich zu ihrem Nutzen durchgeführt werden. Gleiches gilt für die durch solche Institutionen im Rahmen eines Unterhaltungsanlasses durchgeführten Tombola- und Lottoveranstaltungen.

Beispiel
Anlässlich eines Dorffestes wird ein Flohmarkt durchgeführt. Die Mitglieder des örtlichen Kulturvereines verkaufen an ihrem eigenen Stand im Namen des Vereins die durch die Mitglieder gesammelten Gegenstände. Die daraus erzielten Einnahmen sind von der Steuer ausgenommen.

Näheres zu Veranstaltungen für gemeinnützige Zwecke finden sich in der MWST-Info Steuerobjekt.

[Abbildung: im Original]

Nach Artikel 21 Absatz 2 Ziffer 27 MWSTG sind Bekanntmachungsleistungen, die gemeinnützige Organisationen zugunsten Dritter oder Dritte zugunsten gemeinnütziger Organisationen erbringen, ebenfalls von der Steuer ausgenommen.

Gemäss Artikel 3 Buchstabe j MWSTG gilt eine Organisation als gemeinnützig, wenn sie die Voraussetzungen von Artikel 56 Buchstabe g DBG erfüllt. Die ESTV stützt sich dabei auf die Bestätigung der kantonalen Steuerverwaltung, wonach die Einrichtung über eine vollständige Steuerbefreiung bei der direkten Bundessteuer verfügt.

Beispiel
Das «Museum am Platz» ist als Stiftung nach Artikel 56 Buchstabe g DBG von der direkten Bundessteuer befreit und erfüllt somit die Voraussetzung nach Artikel 3 Buchstabe j MWSTG. Die regelmässigen finanziellen Unterstützungen durch eine regionale Bank verdankt das Museum auf der eigenen Homepage mit «Wir danken der Bank XY, Ihr Ansprechpartner für Vermögensverwaltung» sowie einer Verlinkung des neben der Verdankung angebrachten Logos der Bank. Das Museum am Platz muss die finanzielle Unterstützung der Bank nicht versteuern, da es sich bei der genannten Verdankung um eine von der Steuer ausgenommene Bekanntmachungsleistung handelt.

Weitere Einzelheiten und Beispiele zu den Bekanntmachungsleistungen können der MWST-Info Steuerobjekt entnommen werden.

Erstmalige Praxisfestlegung infolge einer Änderung einer MWST-Bestimmung (Art. 21 MWSTG), anwendbar ab 01.01.2025 (vgl. betreffend zeitliche Wirkung → MWST-Info Zeitliche Wirkung von Praxisfestlegungen).