3.1.1 Von der Steuer ausgenommene Leistungen
MWST-Branchen-Info 23 · Kultur
Geltend · Stand ab 1. Januar 2025
ESTV · MWST-Branchen-Info 23 · Ziff. 3.1.1 · Deutsch
Von der Steuer ausgenommen sind die in Artikel 21 MWSTG abschliessend aufgezählten Leistungen. Dazu gehören namentlich folgende kulturelle Leistungen:
Unmittelbar vor Publikum erbrachte oder von diesem unmittelbar wahrgenommene kulturelle Dienstleistungen (Art. 21 Abs. 2 Ziff. 14 MWSTG; → Ziff. 7);
für die Zulassung zur Teilnahme an kulturellen Anlässen verlangte Entgelte (z. B. Einschreibegebühren) samt den darin eingeschlossenen Nebenleistungen (Art. 21 Abs. 2 Ziff. 14bis MWSTG; → Ziff. 7.7);
Leistungen von Urhebern sowie die für die Verbreitung derer Werke erbrachten Dienstleistungen von Verlegern und Verwertungsgesellschaften (Art. 21 Abs. 2 Ziff. 16 MWSTG; → Ziff. 8 und 9).
[Abbildung: im Original] | Nach Artikel 21 Absatz 2 Ziffer 17 MWSTG sind die durch die auf dem Gebiet des nicht gewinnstrebigen Kulturschaffens tätigen Institutionen durchgeführten Basare, Flohmärkte, Galadiners, Wohltätigkeitsbälle und ähnliche Anlässe von der Steuer ausgenommen, sofern die Veranstaltungen dazu bestimmt sind, diesen Einrichtungen eine finanzielle Unterstützung zu verschaffen und ausschliesslich zu ihrem Nutzen durchgeführt werden. Gleiches gilt für die durch solche Institutionen im Rahmen eines Unterhaltungsanlasses durchgeführten Tombola- und Lottoveranstaltungen. Beispiel Näheres zu Veranstaltungen für gemeinnützige Zwecke finden sich in der MWST-Info Steuerobjekt. |
[Abbildung: im Original] | Nach Artikel 21 Absatz 2 Ziffer 27 MWSTG sind Bekanntmachungsleistungen, die gemeinnützige Organisationen zugunsten Dritter oder Dritte zugunsten gemeinnütziger Organisationen erbringen, ebenfalls von der Steuer ausgenommen. Gemäss Artikel 3 Buchstabe j MWSTG gilt eine Organisation als gemeinnützig, wenn sie die Voraussetzungen von Artikel 56 Buchstabe g DBG erfüllt. Die ESTV stützt sich dabei auf die Bestätigung der kantonalen Steuerverwaltung, wonach die Einrichtung über eine vollständige Steuerbefreiung bei der direkten Bundessteuer verfügt. Beispiel Weitere Einzelheiten und Beispiele zu den Bekanntmachungsleistungen können der MWST-Info Steuerobjekt entnommen werden. |
Erstmalige Praxisfestlegung infolge einer Änderung einer MWST-Bestimmung (Art. 21 MWSTG), anwendbar ab 01.01.2025 (vgl. betreffend zeitliche Wirkung → MWST-Info Zeitliche Wirkung von Praxisfestlegungen).