3.2.1 Dienstleistungen, bei welchen der Ort der tatsächlichen Ausübung massgebend ist

MWST-Branchen-Info 23 · Kultur

Geltend · Stand ab 1. Januar 2025

ESTV · MWST-Branchen-Info 23 · Ziff. 3.2.1 · Deutsch

Dienstleistungen, namentlich auf dem Gebiet der Kultur, der Künste, der Unterhaltung etc., oder ähnliche Leistungen, die unmittelbar gegenüber vor Ort physisch anwesenden Personen erbracht werden, einschliesslich der Leistungen der jeweiligen Veranstalter und der gegebenenfalls damit zusammenhängenden Leistungen, gelten als an jenem Ort erbracht, an welchem die Tätigkeiten tatsächlich ausgeübt werden (Art. 8 Abs. 2 Bst. c MWSTG).

Beispiel 1
Ein ausländischer Tenor wird für die Verfilmung der Oper «Allegretto», die an verschiedenen Standorten in der Schweiz gedreht wird, engagiert. Während seines Aufenthalts im Inland gibt er noch ein Konzert vor Publikum. Die beiden Gagen, die der Tenor erhält, stellen Entgelte für im Inland erbrachte Dienstleistungen dar. Die Gage für die Verfilmung stellt – im Gegensatz zur Gage für das Konzert – keine Gegenleistung für eine unmittelbar vor Publikum erbrachte kulturelle Dienstleistung gemäss Artikel 21 Absatz 2 Ziffer 14 MWSTG dar und unterliegt deshalb der Steuer. Dies kann gegebenenfalls die Steuerpflicht des Tenors auslösen.

Beispiel 2
Das selbstständig erwerbende Model Patricia Hansson wohnt in der Schweiz. Sie wird für die Modeschau «Haute Couture Parisienne» in Paris (FR) engagiert. Ihre Darbietung gilt nicht als kulturelle Dienstleistung im Sinne von Artikel 21 Absatz 2 Ziffer 14 MWSTG und wäre somit im Inland erbracht steuerbar. Da der Ort der Dienstleistung sich hier nach dem Ort, an dem die Tätigkeit tatsächlich ausgeübt wird, richtet – in diesem Fall im Ausland –, unterliegt das vereinnahmte Entgelt aber nicht der Inlandsteuer.

Beispiel 3
Die Rockband M gibt im Hallenstadion in Zürich ein Konzert, welches auch per Streaming mitverfolgt werden kann. Der Verkauf von Eintrittskarten durch den im Inland ansässigen Veranstalter für den Besuch des Konzerts vor Ort ist nach Artikel 21 Absatz 2 Ziffer 14 MWSTG von der Steuer ausgenommen. Der Ort der Leistung richtet sich nach dem Ort, wo die Tätigkeit tatsächlich ausgeübt wird (Art. 8 Abs. 2 Bst. c MWSTG). Der Verkauf von Online-Streaming-Zugangsrechten, welcher als elektronische Dienstleistung gilt, ist jedoch steuerbar und unterliegt nach Artikel 8 Absatz 1 MWSTG dem Empfängerortsprinzip.

[Abbildung: im Original]

Für Dienstleistungen, an welchen sowohl online als auch vor Ort teilgenommen werden kann (hybride Leistungsangebote), richtet sich der Leistungsort nach den Ausführungen in der MWST-Info Ort der Leistungserbringung.

Praxisänderung infolge einer Änderung einer MWST-Bestimmung (Art. 8 MWSTG), anwendbar ab 01.01.2025 (vgl. betreffend zeitliche Wirkung → MWST-Info Zeitliche Wirkung von Praxisfestlegungen).