7.2.5 Leistungen von Bibliotheken, Archiven usw.

MWST-Branchen-Info 23 · Kultur

Geltend · Stand ab 1. November 2016

ESTV · MWST-Branchen-Info 23 · Ziff. 7.2.5 · Deutsch

Von der Steuer ausgenommen sind die den Besuchern vor Ort unmittelbar erbrachten Dienstleistungen von Bibliotheken, Archiven und sonstigen Dokumentationsstellen. Es handelt sich hier namentlich um die Einsichtnahme der Besucher in Text-, Ton- oder Bildträger wie beispielsweise die Benützung eines Nachschlagewerkes oder eines Abspielgerätes an Ort und Stelle, nicht aber die Vermietung eines Abspielgerätes gegen Münzeinwurf (→  Ziff. 7.2.2).

Die Entgelte für die Lieferungen von Gegenständen (inkl. Gebrauchsüberlassung) unterliegen hingegen der Steuer zum entsprechenden Steuersatz. Darunter fällt beispielsweise die entgeltliche Ausleihe beziehungsweise Vermietung eines Buches (in der Regel reduzierter Satz) oder eines Filmes (Normalsatz). Ebenfalls steuerbar ist das Recherchieren sowie das Erteilen von Auskünften als Ergebnis solcher Recherchen, soweit diese Leistungen nicht gegenüber unmittelbar physisch anwesenden Personen vollbracht werden, sowie die Benützung von Datenbanken über Fernzugriff. Werden solche Leistungen durch einen von der Steuer ausgenommenen Mitgliederbeitrag abgegolten, sind sie nicht zu versteuern.

Erstellen Bibliotheken und diesen gleichgestellte Archive und Dokumentationsstellen im Zuge ihrer Dokumentationstätigkeit Kopien, sind die entsprechenden Entgelte zum Normalsatz steuerbar.

Mahngebühren wegen verspäteter Rückgabe des Leihgegenstandes unterliegen nur dann der Steuer, wenn sie im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Ausleihe erhoben werden. In diesem Fall gelten sie als Kostenfaktor und unterliegen der Steuer zum gleichen Satz wie die Ausleihe.