7.5.2 Verpflichtung von Künstlern in eigenem Namen (indirekte Stellvertretung)
MWST-Branchen-Info 23 · Kultur
Geltend · Stand ab 1. November 2016
ESTV · MWST-Branchen-Info 23 · Ziff. 7.5.2 · Deutsch
(Art. 20 Abs. 3 MWSTG)
Eine indirekte Stellvertretung liegt vor, wenn eine Agentur einen Künstler in eigenem Namen engagiert und dessen Leistung beispielsweise einem Konzertveranstalter in eigenem Namen in Rechnung stellt. In diesem Fall liegen zwei gleichartige, aufeinander folgende Leistungsverhältnisse vor:
Künstler (Leistungserbringer) - Agentur (Leistungsempfängerin); und
Agentur (Leistungserbringerin) - Konzertveranstalter (Leistungsempfänger).
Für die steuerliche Beurteilung massgebend ist der Inhalt der Verträge, die zwischen dem Künstler und der Agentur einerseits sowie der Agentur und dem Konzertveranstalter andererseits abgeschlossen worden sind.
[Abbildung: im Original] | Weder der Künstler noch die Agentur haben das Entgelt für die unmittelbar vor Publikum erbrachten kulturellen Dienstleistungen zu versteuern (Art. 20 Abs. 3 MWSTG i.V.m. Art. 21 Abs. 2 Ziff. 14 MWSTG). Dies gilt selbst dann, wenn die Agentur einen Gewinnzuschlag auf der Gage des Künstlers erhebt. |
Das Entgelt für eine von der Steuer ausgenommene Leistung ist also auch dann von der Steuer ausgenommen, wenn diese durch einen Dritten in eigenem Namen weiterverkauft wird.
[Abbildung: im Original] | Näheres über die indirekte Stellvertretung ist in der MWST-Info Steuerobjekt beschrieben. |