14 Beiträge von Swisslos, von der Loterie Romande und von Sport-Toto

MWST-Branchen-Info 24 · Sport

Geltend · Stand ab 1. Januar 2018

ESTV · MWST-Branchen-Info 24 · Ziff. 14 · Deutsch

Beiträge, die durch diese Institutionen ausgerichtet werden, sind steuerlich gleich zu behandeln wie Subventionen (→  Ziff. 13), da diese Mittel nicht freiwillig, sondern auf der Grundlage der gesetzlichen oder kantonalen Bestimmungen ausbezahlt werden, welche die Verteilung von Gewinnen aus Lotteriespielen und Sportwetten regeln.

[Abbildung: im Original]

Nur die Endbegünstigten/-empfänger von Ertragsüberschüssen aus Lotteriespielen oder Sportprognosen haben die Kürzung des Vorsteuerabzugs vorzunehmen, welche der Erhalt solcher Beträge, die den Subventionen gleichgestellt sind, erfordert (Art. 33 Abs. 2 MWSTG).
Sobald die mit der Verteilung dieser Überschüsse betrauten Einrichtungen - kantonale Kommissionen (bzw. kantonale Fonds) zur Unterstützung des Breitensports oder Dachverbände im Sportbereich wie beispielsweise Swiss Olympic Association, Schweizerischer Fussballverband oder Swiss Ice Hockey - diese Mittel an Sportvereine oder Sportverbände (Endbegünstigte/-empfänger) weiterverteilen, stellen sie bei ihnen blosse Durchlaufposten dar, die in ihrer Buchhaltung als solche zu behandeln sind.

Sofern der einem Endbegünstigten/-empfänger bezahlte Betrag noch Entgelte für steuerbare Leistungen enthält, sind diese auf den Belegen separat auszuweisen.

Die von den Lotterien ausbezahlten Gelder müssen von den Begünstigten nicht versteuert werden. Dabei ist unerheblich, wie sie die Beiträge der Lotterie verdanken oder deren Image fördern. Diese Mittel werden direkt oder indirekt (über die Verteilungsorgane; Swiss Olympic Association usw.) durch die Lotterien (Loterie Romande oder Swisslos) ausgerichtet und behalten somit ihren Charakter, einer von sämtlichen Begünstigten nicht zu versteuernden Subvention, bei.