14 Beiträge von Swisslos, von der Loterie Romande und von Sport-Toto
MWST-Branchen-Info 24 · Sport
Geltend · Stand ab 1. Januar 2018
ESTV · MWST-Branchen-Info 24 · Ziff. 14 · Deutsch
Beiträge, die durch diese Institutionen ausgerichtet werden, sind steuerlich gleich zu behandeln wie Subventionen (→ Ziff. 13), da diese Mittel nicht freiwillig, sondern auf der Grundlage der gesetzlichen oder kantonalen Bestimmungen ausbezahlt werden, welche die Verteilung von Gewinnen aus Lotteriespielen und Sportwetten regeln.
[Abbildung: im Original] | Nur die Endbegünstigten/-empfänger von Ertragsüberschüssen aus Lotteriespielen oder Sportprognosen haben die Kürzung des Vorsteuerabzugs vorzunehmen, welche der Erhalt solcher Beträge, die den Subventionen gleichgestellt sind, erfordert (Art. 33 Abs. 2 MWSTG). |
Sofern der einem Endbegünstigten/-empfänger bezahlte Betrag noch Entgelte für steuerbare Leistungen enthält, sind diese auf den Belegen separat auszuweisen.
Die von den Lotterien ausbezahlten Gelder müssen von den Begünstigten nicht versteuert werden. Dabei ist unerheblich, wie sie die Beiträge der Lotterie verdanken oder deren Image fördern. Diese Mittel werden direkt oder indirekt (über die Verteilungsorgane; Swiss Olympic Association usw.) durch die Lotterien (Loterie Romande oder Swisslos) ausgerichtet und behalten somit ihren Charakter, einer von sämtlichen Begünstigten nicht zu versteuernden Subvention, bei.