6 Korrektur des Vorsteuerabzugs bei gemischter Verwendung
MWST-Branchen-Info 24 · Sport
Geltend · Stand ab 1. Januar 2010
ESTV · MWST-Branchen-Info 24 · Ziff. 6 · Deutsch
Verwendet die steuerpflichtige Person Gegenstände, Teile davon oder Dienstleistungen teilweise auch ausserhalb ihrer unternehmerischen Tätigkeit oder verwendet sie diese innerhalb ihrer unternehmerischen Tätigkeit, sowohl für Leistungen, die zum Vorsteuerabzug berechtigen (also z.B. für Leistungen im steuerbaren Bereich), als auch für Leistungen, ohne Anspruch auf Vorsteuerabzug (d.h. für Tätigkeiten zur Erzielung von ausgenommenen Leistungen), so hat sie den Vorsteuerabzug nach dem Verhältnis der Verwendung zu korrigieren.
Beispiel
Der steuerpflichtige Betreiber eines Schwimmbads verlangt Eintrittsgelder für die Benützung seiner Einrichtung (= steuerbare Einräumung des Rechts zur Benützung der Sportanlage; 90 % der Verwendung). Ausserdem vermietet er einzelne abgetrennte Schwimmbahnen an Schwimmvereine (= von der Steuer ausgenommene Vermietung; 10 % der Verwendung). Die Vorsteuern auf den Aufwendungen können nur im Umfang von 90 % abgezogen werden (entsprechend dem Anteil, der auf die steuerbare Einräumung des Rechts zur Benützung der Sportanlage entfällt).
| [Abbildung: im Original] | In der MWST-Info Vorsteuerabzug und Vorsteuerkorrekturen sind Informationen über die verschiedenen Methoden zur Berechnung der Vorsteuerkorrektur bei gemischter Verwendung enthalten. |