7 Nutzungsänderungen
MWST-Branchen-Info 24 · Sport
Geltend · Stand ab 1. Januar 2023
ESTV · MWST-Branchen-Info 24 · Ziff. 7 · Deutsch
Für den Abzug von Vorsteuern auf Investitionen, Betriebsmitteln und Dienstleistungen ist das Verhältnis der Verwendung für steuerbare Zwecke einerseits und für Zwecke ausserhalb des unternehmerischen Bereichs beziehungsweise für unternehmerische nicht zum Vorsteuerabzug berechtigende Zwecke (von der Steuer ausgenommene Leistungen) andererseits massgebend, das beim Erwerb der eingangs erwähnten Leistungen vorliegt. Eine Veränderung der Nutzungsverhältnisse führt zu einer partiellen Nutzungsänderung, welche effektiv oder annäherungsweise ermittelt werden kann.
Im Falle der annäherungsweisen Ermittlung späterer partiellen Nutzungsänderungen liegen steuerlich relevante Nutzungsänderungen nur dann vor, wenn sich die Nutzung der betreffenden Gegenstände und Dienstleistungen gegenüber dem Vorjahr um mehr als 20 Prozentpunkte (sog. Toleranzgrenze) erhöht oder um mehr als 20 Prozentpunkte verringert.
Wird die Toleranzgrenze überschritten, ist die seiner Zeit abgezogene Vorsteuer zu korrigieren (Vorsteuerkorrektur Eigenverbrauch; Art. 31 Abs. 2 und 3 MWSTG) beziehungsweise kann die nicht in Abzug gebrachte Vorsteuer in Form einer Vorsteuerkorrektur als Einlageentsteuerung geltend gemacht werden (Art. 32 Abs. 1 und 2 MWSTG).
[Abbildung: im Original] | Der MWST-Info Nutzungsänderungen können nähere Informationen hierzu entnommen werden. |